Die Bundesärztekammer hat am 11.12.2020 eine neue Abrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie) veröffentlicht.
Danach kann hierfür die Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ "Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand" (Gebühr beim 1,15fachen Satz: 16,76 Euro) erfolgen. Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.
Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden.
Bei asymptomatischen Patienten kann außerdem für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ und/oder für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden. Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.12.2020 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).
Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.