Wenn in der Praxis ein SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest durchgeführt wurde, kann dieser nicht nur bei Privatpatienten sondern im Fall einer präventiven Testung auch bei Kassenpatienten nach GOÄ Nr. A4648 abgerechnet werden.
Neuerungen seit 01.03.2023
Seit dem Auslaufen der bisherigen "Bürgertests" zum 01.03.2023 müssen alle Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versichertenstatus die Kosten für die Durchführung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zumeist selbst tragen. Ausnahmen bilden lediglich ärztlich verordnete Tests, die aufgrund diagnostizierter Covid-19-Symptome eine medizinisch notwendige Behandlung darstellen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, die Durchführung von präventiven SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests immer an die ausdrückliche Einwilligung der Patientinnen und Patient zur Übernahme der Behandlungskosten zu binden. Einen Leitfaden zur IGeL-Abrechnung ohne Risiko finden Sie hier.
Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests
Für die Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests stehen Ihnen prinzipiell folgenden Leistungspositionen zur Verfügung:
Gebührennummer |
Leistung |
Faktor |
Gebühr |
GOÄ Nr. 1 |
Beratung – auch mittels Fernsprecher |
2,3 |
10,72 € |
GOÄ Nr. 5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
10,72 € |
GOÄ Nr. A4648 |
SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat |
1,15 |
16,76 € |
GOÄ Nr. 298 |
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung |
2,3 |
5,36 € |
GOÄ Nr. 70 |
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung |
2,3 |
5,36 € |
Hinweise zur Abrechnung
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Die Beratung nach GOÄ Nr. 1 ist optional. Falls eine Beratung auch wegen einer Erkrankung in anderem Zusammenhang erfolgt, also nicht nur wegen des Antigentests, ist die Ziffer bei einem Arzt-Patient-Kontakt nur einmal abrechenbar, die Beratung ist also nicht teilbar.
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Die Untersuchung nach GOÄ Nr. 5 ist bei präventiven Tests nicht anwendbar.
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In der Gebühr für GOÄ Nr. 4648 sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.
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Die Bescheinigung nach GOÄ Nr. 70 ist optional.
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.