• 9.9.2024

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ Ziffer 5: Symptombezogene Untersuchung – Informationen zur Abrechnung

Die GOÄ-Ziffer 5 ist eine der häufiger abgerechneten Ziffern im Praxisalltag. Sie ist bei symptombezogenen Untersuchungen von unterschiedlichen einzelnen Organsystemen anzuwenden und greift somit auch bei Erkrankungen, deren aktueller Zustand mit sogenannten einfachen Hilfsmitteln bewertet werden kann.
Gerade deshalb führt die Abrechnung der GOÄ 5 aber auch immer wieder zu Fragen und Problemen, die wir in diesem Beitrag klären. Dabei informieren wir Sie nicht nur über die grundlegenden Abrechnungsmodalitäten der Ziffer, sondern klären des Weiteren, welche Zuschläge zusätzlich abgerechnet werden können, wann eine Mehrfachabrechnung der Ziffer möglich ist und welche Ausschlüsse gelten.

Grundlegende Informationen zur Abrechnung der GOÄ Ziffer 5

Die GOÄ-Ziffer 5 bezeichnet laut Gebührenordnung die Leistungserbringung von „symptombezogenen Untersuchungen“. Die Grundbezeichnung selbst enthält keine weiteren ausführenden Informationen darüber, was unter diesem Begriff zu verstehen ist – doch gibt es gerade deshalb einiges zu beachten.

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Wann darf die GOÄ Ziffer 5 abgerechnet werden?

Für Ihre alltägliche Abrechnungspraxis ist bei einer Bewertung der Modalitäten natürlich genauer zu bestimmen, was überhaupt unter eine „symptombezogene Untersuchung“ im Sinne der GOÄ Ziffer 5 fällt.

Zunächst erst einmal die allgemeine Definition: Symptombezogene Untersuchungen im Sinne der GOÄ 5 sind alle vom Arzt durchgeführten körperlichen Untersuchungen mit einfachen Hilfsmitteln (Stethoskop, Reflexhammer, Bandmaß). Allgemeine Untersuchungsmethoden, die somit über die GOÄ 5 abgerechnet werden können sind jegliche Arten von Inspektion, Palpation, Perkussion oder Reflexprüfung einzelner Organe oder Körperregionen. Darunter fallen konkret die Inspektion eines Insektenstichs oder auch das Abklopfen der Lunge.

Als Arzt sollten Sie allerdings immer beachten, dass eine von Ihnen durchgeführte Messung der Körperzustände nicht automatisch auch den Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 5 erfüllt. Erst darüber klar hinausgehende Untersuchungen, wie die zuvor erwähnten Beispiele, entsprechen den Voraussetzungen. Dabei kann aber eine Messung der Körperzustände mit der GOÄ 2 abgerechnet werden, sofern diese durch eine Arzthelferin/ einen Arzthelfer erbracht wurde und kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Weiterhin gelten Ausschlusskriterien zu anderen Ziffern, über die Untersuchungen spezieller Organsysteme abgerechnet werden, insbesondere die Ziffern GOÄ 6, GOÄ 7 und GOÄ 8.

Welche Zuschläge können abgerechnet werden?

Bei der Abrechnung der GOÄ 5 dürfen Sie zusätzlich zur Hauptabrechnung noch die Zuschläge A bis D sowie den Zuschlag K1 abrechnen, alle mit dem 1,0-fachen Satz. Dies sind im Detail die folgenden Zuschläge – beachten Sie allerdings immer ihre jeweiligen Ausschlusskriterien:

  • Zuschlag A: Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden (nicht neben den Zuschlägen B, C und D anzusetzen).

  • Zuschlag B: Leistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden.

  • Zuschlag C: Leistungen, die zwischen 22 und 6 Uhr erbracht wurden (nicht neben dem Zuschlag B anzusetzen).

  • Zuschlag D: Leistungen, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht wurden.

  • Zuschlag K1: Gilt bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr zusätzlich zu Untersuchungen nach den GOÄ Ziffern 5, 6, 7 oder 8.

Wann ist eine Mehrfachabrechnung der GOÄ 5 möglich?

Sie können die GOÄ Ziffer 5 mehrmals am Tag abrechnen, wenn Sie mehrere Untersuchungen für den vorliegenden Krankheitsfall für medizinisch notwendig halten. Allerdings muss dann auch ein Protokoll über die Uhrzeiten der jeweiligen Untersuchungen unter Angabe einer Begründung geführt werden. Sie sollten die Uhrzeit auch auf der Rechnung jeweils angeben.

Musterrechnung GOÄ 5  Download (PDF)

 

Welche Ausschlüsse gelten im Zusammenhang mit der GOÄ Ziffer 5?

Folgende Ziffern sind im Zusammenhang mit der GOÄ 5 Ausschlussziffern: GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 23, GOÄ 24, GOÄ 25, GOÄ 26, GOÄ 27, GOÄ 28, GOÄ 29, GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 61, GOÄ 435, GOÄ 448, GOÄ 449, GOÄ 600, GOÄ 601, GOÄ 1203, GOÄ 1204, GOÄ 1210, GOÄ 1211, GOÄ 1212, GOÄ 1213, GOÄ 1217, GOÄ 1228, GOÄ 1240, GOÄ 1400, GOÄ 1401, GOÄ 1414.

Informationen und Tipps zum Steigerungssatz der GOÄ 5

Des Weiteren ist noch zu klären, ob und wie die GOÄ-Ziffer 5 bei der Abrechnung gesteigert werden kann. Es gilt grundsätzlich: Die GOÄ-Ziffer 5 kann mit einer entsprechenden Begründung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Die Begründung muss dafür nachvollziehbar erläutern, dass und wieso ein erheblicher Mehraufwand bei der Untersuchung entstanden ist. Das können besondere Umstände bei der Leistungserbringung, ein erhöhter Zeitaufwand oder in der differenzierten Erkrankung selbst begründet sein.

Die Sätze der GOÄ 5 für die Steigerung lauten wie folgt:

GOÄ-Ziffer

Leistung

1 fach

2,3 fach

3,5 fach

GOÄ 5

Symptombezogene Untersuchung

4,66 €

10,72 €

16,32 €

 

FAQ: Wichtige Fragen zur Abrechnung der GOÄ Ziffer 5 im Überblick

Kann die GOÄ Ziffer 5 mehrfach pro Tag abgerechnet werden?

Ja, allerdings mit Einschränkungen. Sie können die Ziffer mehr als einmal am Tag abrechnen, wenn Sie es patientenbezogen für notwendig halten. Führen Sie dann ein Protokoll über die Uhrzeiten der jeweiligen Untersuchungen unter Angabe einer Begründung und geben Sie die Uhrzeiten auf der Rechnung an.

Kann ich die GOÄ Ziffer 5 für mehrere Untersuchungen von Erkrankungen an unterschiedlichen Organsystemen anwenden?

Voneinander unabhängige Erkrankungen dürfen nicht über mehrfache Abrechnungen der GOÄ Ziffer 5 abgegolten werden. Prüfen Sie in solchen Fällen, ob die GOÄ 6 oder 7, je nach untersuchter Region, abgerechnet wird. Auch eine Bewertung des Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 könnte dann bereits vorliegen. Falls dem nicht so ist, empfiehlt es sich, statt einer mehrfachen Abrechnung die GOÄ Ziffer 5 mit einer Begründung des Mehraufwands einmalig bis zum 3,5-fachen Satz zu steigern.

Ist eine Blutdruckmessung über die Ziffer GOÄ 5 abzurechnen?

Nein. Sobald neben dem Abhören (Auskultation) und dem Abklopfen (Perkussion) von Herz und Lunge eine Blutdruckmessung Teil der Untersuchung wird, greift die GOÄ Ziffer 7, die sich wie die Ziffern 5, 6 und 8 auf körperliche Untersuchungen bezieht. Das Blutdruck-Messgerät fällt nicht unter die „einfachen Hilfsmittel“, die zu einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 genutzt werden können. Sie muss deshalb wiederum auch zwingend durchgeführt werden, wenn bei einer Untersuchung des Herz-Lungen-Trakts die GOÄ Ziffer 7 abgerechnet werden soll.

Kann ich die GOÄ Ziffern 1 und 5 gemeinsam abrechnen?

Ja. Zwar dürfen beide Ziffern pro Behandlungsfall nur einmal neben den Ziffern 200 ff abgerechnet werden, jedoch bedeutet dies nicht, dass man sie nicht gemeinsam im Rahmen eines Behandlungsfalls mehrfach abrechnen darf, soweit nicht Leistungen nach den Ziffern 200 ff erbracht werden.

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Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.

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