• 25.10.2018

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

IGeL-Abrechnung ohne Risiko - so geht's.

Eine GOÄ-Rechnung für Selbstzahlerleistungen zu erstellen, ist meist keine große Kunst. Die Honorarrisiken für Ärzte liegen hier eher im Vorfeld und bei der Forderungsdurchsetzung.

Ohne wirtschaftliche Aufklärung kein ärztliches Honorar. Spätestens seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ist dies das Grundprinzip jeder IGeL-Abrechnung.

Die richtigen Angebotsinhalte

Für eine sichere Forderungsdurchsetzung der IGeL-Abrechnung gehören zur wirtschaftlichen Aufklärung folgende formalen Anteile:

  • Das Leistungsangebot liegt dem Patienten in Textform vor, zum Beispiel als Informationsblatt, und ist durch Unterschrift des Arztes als persönlicher Behandlungsvorschlag gekennzeichnet.

  • Das Angebot enthält eine exakte Leistungsbeschreibung, eine GOÄ-konforme Aufstellung aller Kosten und eine Endpreisangabe.

  • Unverzichtbar ist schließlich auch der ausdrückliche Hinweis des Arztes, dass nach seiner Kenntnis die Kosten dieser Behandlung von den Krankenkassen und Krankenversicherungen in der Regel nicht erstattet werden. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Patient das finanzielle Eigenrisiko in vollem Umfang kennt und bewusst gewählt hat.

Die richtige Angebotsabwicklung

Neben der korrekten inhaltlichen Form des Angebots ist bei Selbstzahlerleistungen auch auf die Einhaltung bestimmter Abläufe bei der Angebotsdurchführung zu achten. Als wichtigste Regel gilt dabei: Die wirtschaftliche Aufklärung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen und dem Patienten anschließend eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, den Gesamtablauf eines IGeL-Angebots in etwa nach folgendem Muster zu organisieren:

  • Zunächst informiert der Arzt den Patienten über die Möglichkeit des IGeL-Angebots. In diesem Gespräch klärt er ihn auch direkt bereits wirtschaftlich auf.

  • Im nächsten Schritt kommt es dann auf die Wertigkeit des Angebots an: Bei einfachen, regelhaft in Anspruch genommenen Leistungen ist auch eine sofortige Unterschrift unter dem Behandlungsvertrag mit unmittelbar anschließender Behandlung als angemessen zu bewerten.

Anders bei höherwertigen Angeboten: Hier sollte sich die Praxis die unverbindliche Entgegennahme des IGeL-Angebots separat quittieren lassen. Die Unterschrift des Patienten unter dem Behandlungsvertrag und die Durchführung der Behandlung erfolgen dann in einem auch zeitlich klar abgegrenzten Verfahren.

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