• 27.3.2019

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

Privatabrechnung: Wann gibt's ärztliches Ausfallhonorar?

Jeden Monat fallen pro Praxis im Schnitt fast 60 Termine an, zu denen Patienten sich anmelden und ohne Erklärung nicht erscheinen. Muss man das so hinnehmen?

Viele Ärztinnen und Ärzte liebäugeln an dieser Stelle mit dem Instrument des Ausfallhonorars. Doch Vorsicht – Ihre berechtigte Verärgerung und oftmals auch finanzielle Einbuße können Sie auf diese Weise nur unter eng begrenzten Voraussetzungen ausgleichen.

Wer den Schaden hat ...

Das erste große Hindernis vor der Anerkennung eines Ausfallhonorars ist die Frage, ob durch ein Nichterscheinen zum Termin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Was dabei auf den ersten Blick offensichtlich erscheint, sieht die Rechtsprechung längst nicht so eindeutig. Sie urteilt von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht immer wieder neu.

Ablehnende Bescheide zu Schadensersatzforderungen gründen vor allem auf der Auffassung, dass der Behandlungsvertrag als "Dienstleistungsvertrag" von den Patienten jederzeit gekündigt werden könne. Ein Nichterscheinen sei konkludent zu einer Kündigung und löse, weil die Terminvereinbarung nur der Praxisorganisation diene, keinen Anspruch auf Erstattung von Einnahmeverlusten aus.

... braucht eine klare Vereinbarung

Vor diesem Hintergrund besteht der erste Schritt, um trotzdem den Anspruch auf ein ärztliches Ausfallhonorar durchsetzen zu können, in einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung bereits beim ersten Patientenkontakt. Aus dieser Vereinbarung müssen insbesondere vier Dinge klar und deutlich hervorgehen:

  • Eine angemessene Frist – zum Beispiel 24 Stunden –, bis zu der Patienten einen Termin auch unbegründet absagen können.

  • Eine Entlastungsklausel für unentschuldigtes Fernbleiben in jenen Fällen, bei denen die Patienten nachvollziehbar daran gehindert waren, ihren Termin innerhalb der vereinbarten Frist abzusagen.

  • Der ausdrückliche Hinweis auf die Vergabe eines Exklusivtermins im Rahmen einer Bestellpraxis, die während der ursprünglich geplanten Behandlungszeit auf keine anderen Patienten zurückgreifen kann.

  • Eine konkret benannte Vergütung als ärztliches Ausfallhonorar, die sich transparent berechnet nach dem Einnahmeverlust abzüglich der eingesparten Aufwendungen.

... und zweifelsfreie Nachweise

Über die korrekte schriftliche Vereinbarung hinaus bedarf es im zweiten Schritt eines glaubhaften Nachweises, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hier werden nur solche Praxen überhaupt eine realistische Chance haben, die – Stichwort Bestellpraxis – von ihrem Leistungsangebot durch länger dauernde Behandlungen (zum Beispiel ambulantes Operieren) und/oder den kontinuierlichen, zeitlich genau geplanten Einsatz teurer Geräte charakterisiert sind. Anders ausgedrückt: Wo es im Wartezimmer regelmäßig eher belebt zugeht, geht ein Streitfall ums Ausfallhonorar in der Regel nicht zugunsten der Praxis aus.

Um zu beweisen, dass tatsächlich kein anderer Patient zur Verfügung stand, empfiehlt es sich darüber hinaus, eine Liste mit potenziellen Ersatzpatienten zu führen. Wenn Patienten anrufen und einen Termin haben wollen, die Praxis sie aber vertrösten oder gar absagen muss, sollte der Name des Patienten auf einer ebensolchen Liste festgehalten werden.

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