Bei kontinuierlich ambulant betreuten chronisch Kranken kann einmal im Kalenderjahr auch die Leistung nach GOÄ Nr. 15 abgerechnet werden.
Mit der Abrechnung der Nr. 15 GOÄ verbinden sich weniger Probleme, als von vielen Ärzten erwartet wird. Es kommt allerdings auf eine genaue Kenntnis der Voraussetzungen an.
Wesentlichen Aufschluss über die Ansetzbarkeit der Nr. 15 GOÄ liefert bereits deren Leistungslegende "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken". Danach kann die Nr. 15 GOÄ – einmal im Kalenderjahr – abgerechnet werden, wenn
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der Patient kontinuierlich ambulant behandelt wird,
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er chronisch krank ist und
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flankierende soziale und/oder therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden.
Für die Abrechenbarkeit der Nr. 15 GOÄ ist dabei der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt am Tag (Datum auf der Rechnung), an dem die Nr. 15 GOÄ angesetzt wurde, nicht zwingend. Die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen kann auch und gerade in Abwesenheit des Patienten erfolgen. Nachvollziehbarer für den Zahlungspflichtigen ist der Ansatz aber sicherlich immer dann, wenn ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat oder aber wenn die entsprechende Maßnahme (an diesem Datum) dem Zahlungspflichtigen bekannt ist. Dies könnte durch einen zusätzlichen Hinweis zur Nr. 15 GOÄ auf der Rechnung geschehen.
Auch die Anzahl der Arzt-Patienten-Kontakte bildet prinzipiell keine Voraussetzung, um den Leistungsinhalt der Nr. 15 GOÄ erfüllen zu können. In dem Kommentar zur Gebührenordnung vom Deutschen Ärzteverlag wird ausgeführt, dass sich die Tätigkeit des Arztes im Extremfall auf die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen erschöpfen könne, ohne dass neben der Nr. 15 GOÄ für das Kalenderjahr weitere Leistungen abgerechnet würden. Dass der Arzt bei dieser Konstellation den Erfolg unterschiedlicher therapeutischer und sozialer Maßnahmen allein aufgrund mündlicher und schriftlicher Unterlagen beurteilen und weiter koordinieren kann, gestaltet sich allerdings etwas schwierig.
Eine häufig gestellte Frage ist, wann im Verlauf der koordinierenden Maßnahmen die Leistung nach Nr. 15 GOÄ angesetzt werden kann. Grundsätzlich kann eine Leistung dann angesetzt werden, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wurde. Dies spricht dafür, die Leistung jeweils zum Ende des Kalenderjahres anzusetzen.
Sie haben weitere Fragen zur Privatabrechnung koordinierender Maßnahmen gemäß GOÄ Nr. 15? Die GOÄ-Experten der PVS Südwest stehen Ihnen gerne Rede und Antwort.
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