Wer immer alles zum Schwellenwert abrechnet, verschenkt Geld! Wir zeigen, wie Sie im Rahmen der GOÄ-Vorgaben mit den richtigen Steigerungsfaktoren arbeiten können, und liefern Ihnen eine Reihe von Beispielen für geeignete Begründungen.
Die meisten niedergelassenen Ärzte sind bei der Abrechnung im Umgang mit Faktorerhöhungen zurückhaltend, weil sie Rückfragen von Patienten oder Kostenträgern scheuen. Dabei ist die variable Abrechnung in der Gebührenabrechnung ausdrücklich vorgesehen.
Grundlage: Der Schwellenwert
Der Schwellenwert ist der Faktor, bis zu dem keine Begründung für die Berechnung angegeben werden muss. Der Schwellenwert kann auch als Mittelwert bezeichnet werden, d.h. er ist der Wert, der den Durchschnitt einer Leistung abbildet. Daraus ergibt sich, dass überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem Schwellenwert und unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert abzurechnen sind.
Die Gebührenordnung sieht drei verschieden Gebührenrahmen mit jeweils unterschiedlichen Schwellenwerten vor:
Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts
Eine Berechnung über dem Schwellenwert erfordert eine Begründung. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Die Bemessung des Steigerungsfaktors ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. D.h. der Arzt darf entscheiden – nicht der Patient oder die Versicherung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung für den erhöten Steigerungsfaktor verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zu vermeiden sind daher allgemeine "Floskeln" wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "technisch schwierig". Schon allein dadurch lassen sich die meisten Rückfragen verhindern.
Dennoch ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Dafür ist eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich, denn die Begründung muss sich dort wiederfinden. Wird z.B. eine Sonographie mit der Begründung "erhöhter Aufwand" abgerechnet, der Befund jedoch nur mit "Oberbauchsono o.B." beschrieben, ist die Abrechnung eines höheren Steigerungsfaktors nicht haltbar, auch wenn tatsächlich eine erschwerte Darstellung und Beurteilung aufgrund von Luftüberlagerung vorlag.
Beispiele für geeignete Begründungen


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