Wer immer alles zum Schwellenwert abrechnet, verschenkt Geld! Wir zeigen, wie Sie im Rahmen der GOÄ-Vorgaben mit den richtigen Steigerungsfaktoren arbeiten können, und liefern Ihnen eine Reihe von Beispielen für geeignete Begründungen.
Die meisten niedergelassenen Ärzte sind bei der Abrechnung im Umgang mit Faktorerhöhungen zurückhaltend, weil sie Rückfragen von Patienten oder Kostenträgern scheuen. Dabei ist die variable Abrechnung in der Gebührenabrechnung ausdrücklich vorgesehen.
Grundlage: Der Schwellenwert
Der Schwellenwert ist der Faktor, bis zu dem keine Begründung für die Berechnung angegeben werden muss. Der Schwellenwert kann auch als Mittelwert bezeichnet werden, d.h. er ist der Wert, der den Durchschnitt einer Leistung abbildet. Daraus ergibt sich, dass überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem Schwellenwert und unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert abzurechnen sind.
Die Gebührenordnung sieht drei verschieden Gebührenrahmen mit jeweils unterschiedlichen Schwellenwerten vor:
Gebührenrahmen |
Faktor |
Schwellenwert |
Abschnitt M – Labor |
1,0 - 1,3 |
1,15 |
Abschnitte A, E und O |
1,0 - 2,5 |
1,8 |
Alle anderen Abschnitte – ärztliche Leistungen |
1,0 - 3,5 |
2,3 |
Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts
Eine Berechnung über dem Schwellenwert erfordert eine Begründung. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Die Bemessung des Steigerungsfaktors ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. D.h. der Arzt darf entscheiden – nicht der Patient oder die Versicherung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zu vermeiden sind daher allgemeine "Floskeln" wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "technisch schwierig". Schon allein dadurch lassen sich die meisten Rückfragen verhindern.
Dennoch ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Dafür ist eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich, denn die Begründung muss sich dort wiederfinden. Wird z.B. eine Sonographie mit der Begründung "erhöhter Aufwand" abgerechnet, der Befund jedoch nur mit "Oberbauchsono o.B." beschrieben, ist die Abrechnung eines höheren Steigerungsfaktors nicht haltbar, auch wenn tatsächlich eine erschwerte Darstellung und Beurteilung aufgrund von Luftüberlagerung vorlag.
Beispiele für geeignete Begründungen
Begründungen |
Anmerkungen |
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzuständen |
vor allem bei Anamneseerhebung und/oder Untersuchung |
Schwere der Grunderkrankung |
vor allem bei Beratungen |
Aufwändige Beratungen zu Therapieoptionen |
vor allem bei Beratungen falls GOÄ Ziffer 34 nicht zutrifft |
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen |
bei Beratungen |
Schwierige medikamentöse Einstellung |
zum Beispiel bei Diabetes |
Häufig wechselndes Beschwerdebild |
vor allem bei Anamneseerhebung und/oder Untersuchung |
Komplexes Krankheitsbild / Erschwernis bei Begleiterkrankung |
vor allem bei Anamneseerhebung und/oder Untersuchung |
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde |
besonders Erstanamnesen |
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand |
bei Mindestzeiten in der Leistungslegende erst ab 50 % Überschreitung angemessen |
Erschwerte Verständigung |
z. B. bei Fremdsprache oder bei Aphasie |
Schwierige Lagerung |
z. B. bei Verletzungen oder nach Schlaganfall |
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind |
wenn Leistung nicht "kinderspezifisch" ist oder Zuschlag K1/K2 berechnet werden kann |
Untersuchung mehrerer Lokalisationen |
besonders bei GOÄ Ziffer 5 |
Zeitaufwändige Untersuchung von mehr als 4 Organen |
bei Ultraschalluntersuchungen |
Erschwerte Darstellung und Beurteilung bei Luftüberlagerungen |
bei Ultraschalluntersuchungen |
Schlechte Venenverhältnisse |
bei Blutentnahmen oder Infusionen |

Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.