• 26.2.2024

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ-Abrechnung: Gut begründet zum höheren Steigerungsfaktor

Wer immer alles zum Schwellenwert abrechnet, verschenkt Geld! Wir zeigen, wie Sie im Rahmen der GOÄ-Vorgaben mit dem richtigen Steigerungsfaktor arbeiten können, und liefern Ihnen eine Reihe von Beispielen für geeignete Begründungen.

Die meisten niedergelassenen Ärzte sind bei der Abrechnung im Umgang mit Faktorerhöhungen zurückhaltend, weil sie Rückfragen von Patienten oder Kostenträgern scheuen. Dabei ist die variable Abrechnung in der Gebührenabrechnung ausdrücklich vorgesehen.

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Grundlage: Der Schwellenwert

Der Schwellenwert ist der Steigerungsfaktor, bis zu dem keine Begründung für die Berechnung angegeben werden muss. Der Schwellenwert kann auch als Mittelwert bezeichnet werden, d.h. er ist der Wert, der den Durchschnitt einer Leistung abbildet. Daraus ergibt sich, dass überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem Schwellenwert und unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert abzurechnen sind.

Die Gebührenordnung sieht drei verschieden Gebührenrahmen mit jeweils unterschiedlichen Schwellenwerten vor:

Gebührenrahmen

Faktor

Schwellenwert

GOÄ Abschnitt M – Labor

1,0 - 1,3

1,15

GOÄ Abschnitt A, E und O

1,0 - 2,5

1,8

Alle anderen GOÄ Abschnitte – ärztliche Leistungen

1,0 - 3,5

2,3

 

Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts

Eine Berechnung über dem Schwellenwert erfordert eine Begründung. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.

Die Bemessung des Steigerungsfaktors ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. D.h. der Arzt darf entscheiden – nicht der Patient oder die Versicherung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zu vermeiden sind daher allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "technisch schwierig". Schon allein dadurch lassen sich die meisten Rückfragen verhindern.

Dennoch ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Dafür ist eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich, denn die Begründung muss sich dort wiederfinden. Wird z.B. eine Sonographie mit der Begründung "erhöhter Aufwand" abgerechnet, der Befund jedoch nur mit "Oberbauchsono o.B." beschrieben, ist die Abrechnung eines höheren Steigerungsfaktors nicht haltbar, auch wenn tatsächlich eine erschwerte Darstellung und Beurteilung aufgrund von Luftüberlagerung vorlag.

Beispiele für geeignete Begründungen

Begründungen wegen überdurchschnittlichem Zeitaufwand bei der Anamnese / Beratung*

Schwere der Grunderkrankung

Aufwändige Beratung zu verschiedenen Therapieoptionen

Komplizierte Begleiterkrankung(en)

Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen

Häufig wechselndes Beschwerdebild

Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde

Erschwerte Verständigung

* Die Dauer der Leistung sollten in der Begründung angegeben werden, wobei die Mindestdauer der einzelnen Leistung zu berücksichtigen ist (Bsp. GOÄ Ziffer 3 mind. 10 Min; GOÄ Ziffer 34 mind. 20 Min).

Begründungen wegen erschwerten Untersuchungsbedingungen

Ausgeprägte Entzündung

Starke Schwellung (z-B. Verstauchung, Fraktur o.ä.)

 

Starke Blutungen  und oder Verkrustungen bei Wunden

Multiple Verletzungen

Schmerzbedingte Abwehrhaltung des Patienten

 

Begründungen wegen überdurchschnittlichem Leistungsumfang

Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen

Erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen

Zusätzliche Untersuchungsgebiete außerhalb des Organsystems (zu GOÄ Ziffer 6 oder GOÄ Ziffer 7)

Untersuchung mehrerer Lokalisationen /Symptome (zu GOÄ Ziffer 5)

Schwierige medikamentöse Einstellung

Zeitaufwändige Lagerung wegen Schmerzen und/oder Immobilität

Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind

Zeitaufwändige Untersuchung von multiplen Organen (bei Ultraschall ab mehr als 4 Organe)

Erschwerte Darstellung und Beurteilung der Organe wegen Luftüberlagerungen

Schlechte Venenverhältnisse ( bei Blutentnahme oder Infusionen)

 

Diese Begründungen sind nicht geeignet

  • Hohe Praxiskosten

  • Besondere Ausstattung

  • Hoher Sachkostenanteil

  • Unterbewertung einer Leistung / alte GOÄ

  • Eigene fachliche Kapazität

  • Höchstpersönliche Leistungserbringung

  • Leerformeln wie „hoher technischer Aufwand“ oder nur „erhöhter Zeitaufwand“

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Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.

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