Wer immer alles zum Schwellenwert abrechnet, verschenkt Geld! Wir zeigen, wie Sie im Rahmen der GOÄ-Vorgaben mit dem richtigen Steigerungsfaktor arbeiten können, und liefern Ihnen eine Reihe von Beispielen für geeignete Begründungen.
Die meisten niedergelassenen Ärzte sind bei der Abrechnung im Umgang mit Faktorerhöhungen zurückhaltend, weil sie Rückfragen von Patienten oder Kostenträgern scheuen. Dabei ist die variable Abrechnung in der Gebührenabrechnung ausdrücklich vorgesehen.
Grundlage: Der Schwellenwert
Der Schwellenwert ist der Steigerungsfaktor, bis zu dem keine Begründung für die Berechnung angegeben werden muss. Der Schwellenwert kann auch als Mittelwert bezeichnet werden, d.h. er ist der Wert, der den Durchschnitt einer Leistung abbildet. Daraus ergibt sich, dass überdurchschnittlich schwierige Leistungen über dem Schwellenwert und unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert abzurechnen sind.
Die Gebührenordnung sieht drei verschieden Gebührenrahmen mit jeweils unterschiedlichen Schwellenwerten vor:
-
Steigerungsfaktor 1,0 - 1,3
-
Schwellenwert 1,15
-
Steigerungsfaktor 1,0 - 2,5
-
Schwellenwert 1,8
-
Steigerungsfaktor 1,0 - 3,5
-
Schwellenwert 2,3
Steigerungsfaktor oberhalb des Schwellenwerts
Eine Berechnung über dem Schwellenwert erfordert eine Begründung. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Die Bemessung des Steigerungsfaktors ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. D.h. der Arzt darf entscheiden – nicht der Patient oder die Versicherung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zu vermeiden sind daher allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "technisch schwierig". Schon allein dadurch lassen sich die meisten Rückfragen verhindern.
Dennoch ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Dafür ist eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich, denn die Begründung muss sich dort wiederfinden. Wird z.B. eine Sonographie mit der Begründung "erhöhter Aufwand" abgerechnet, der Befund jedoch nur mit "Oberbauchsono o.B." beschrieben, ist die Abrechnung eines höheren Steigerungsfaktors nicht haltbar, auch wenn tatsächlich eine erschwerte Darstellung und Beurteilung aufgrund von Luftüberlagerung vorlag.
Beispiele für geeignete Begründungen
Begründungen wegen überdurchschnittlichem Zeitaufwand bei der Anamnese / Beratung
|
Schwere der Grunderkrankung |
|
Aufwändige Beratung zu verschiedenen Therapieoptionen |
|
Komplizierte Begleiterkrankung(en) |
|
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen |
|
Häufig wechselndes Beschwerdebild |
|
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde |
|
Erschwerte Verständigung |
Begründungen wegen erschwerten Untersuchungsbedingungen
|
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen |
|
Erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen |
|
Zusätzliche Untersuchungsgebiete außerhalb des Organsystems (zu GOÄ Ziffer 6 oder GOÄ Ziffer 7) |
|
Untersuchung mehrerer Lokalisationen /Symptome (zu GOÄ Ziffer 5) |
|
Schwierige medikamentöse Einstellung |
|
Zeitaufwändige Lagerung wegen Schmerzen und/oder Immobilität |
|
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind |
|
Zeitaufwändige Untersuchung von multiplen Organen (bei Ultraschall ab mehr als 4 Organe) |
|
Erschwerte Darstellung und Beurteilung der Organe wegen Luftüberlagerungen |
|
Schlechte Venenverhältnisse ( bei Blutentnahme oder Infusionen) |
Begründungen wegen überdurchschnittlichem Leistungsumfang
|
Schwere der Grunderkrankung |
|
Aufwändige Beratung zu verschiedenen Therapieoptionen |
|
Komplizierte Begleiterkrankung(en) |
|
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen |
|
Häufig wechselndes Beschwerdebild |
|
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde |
|
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen |
|
Erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen |
|
Zusätzliche Untersuchungsgebiete außerhalb des Organsystems (zu GOÄ Ziffer 6 oder GOÄ Ziffer 7) |
|
Untersuchung mehrerer Lokalisationen /Symptome (zu GOÄ Ziffer 5) |
|
Schwierige medikamentöse Einstellung |
|
Zeitaufwändige Lagerung wegen Schmerzen und/oder Immobilität |
|
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind |
|
Zeitaufwändige Untersuchung von multiplen Organen (bei Ultraschall ab mehr als 4 Organe) |
|
Erschwerte Darstellung und Beurteilung der Organe wegen Luftüberlagerungen |
|
Schlechte Venenverhältnisse ( bei Blutentnahme oder Infusionen) |
Hinweis: Die Dauer der Leistung sollten in der Begründung angegeben werden, wobei die Mindestdauer der einzelnen Leistung zu berücksichtigen ist (Bsp. GOÄ Ziffer 3 mind. 10 Min; GOÄ Ziffer 34 mind. 20 Min).
Diese Begründungen sind nicht geeignet
-
Hohe Praxiskosten
-
Besondere Ausstattung
-
Hoher Sachkostenanteil
-
Unterbewertung einer Leistung / alte GOÄ
-
Eigene fachliche Kapazität
-
Höchstpersönliche Leistungserbringung
-
Leerformeln wie „hoher technischer Aufwand“ oder nur „erhöhter Zeitaufwand“
Das Fazit:
Keine Angst vor Faktorsteigerungen
Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verfügt mit dem Instrument des Steigerungsfaktors bewußt über eine Möglichkeit, bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen gezielt die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade im konkreten Behandlungsfall abbilden zu können. Abhängig von der Gebührenziffer sind dadurch grundsätzlich Steigerungen bis zum 3,5-fachen erlaubt.
Wichtig für die konkrete Abrechnungspraxis ist dabei die Nachvollziehbarkeit, wenn ein höherer Steigerungsfaktor angesetzt wird. Bei Überschreiten eines Schwellenwertes muss der erhöhte Steigerungsfaktor daher verständlich begründet und in der Leistungsdokumentation ablesbar sein. Das ist sicher eine komplexe Aufgabe, die sich aber leistungsgerecht und rechtssicher mit Unterstützung eines professionellen Abrechnungspartner lösen lässt.
Häufige Fragen zum höheren Steigerungsfaktor
Kann ich einen beliebigen Steigerungsfaktor ansetzen?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arztes, welchen Steigerungsfaktor er wählt. Ohne ausführlich dokumentierte Begründung ist dies allerdings nur bis zu einem Schwellenwert möglich. Außerdem gibt es auch mit Begründung immer einen Höchstwert.
Welche Schwellenwerte und Höchstwerte des Steigerungsfaktors muss ich beachten?
Welcher Schwellenwert und Höchstwert gilt, richtet sich nach der erbrachten Leistung: 1,15 bzw. 1,3 für Laborleistungen, 1,8 bzw. 2,5 für technische Leistungen und 2,3 bzw. 3,5 für ärztliche Leistungen. Zusätzlich kann der Versichertenstatus eine Rolle spielen: So gibt es z. B. für Vertragsärzte eine Sonderregelung für bestimmte KVB-Mitglieder.
Worauf muss ich bei der Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor achten?
Die Begründung muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen. Außerdem ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern, wofür eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich ist.
Kann ich den Höchstwert des Steigerungsfaktors überschreiten?
Dies ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich:
1. Sie schließen mit Ihrer Patientin bzw. mit Ihrem Patienten eine formal-korrekte schriftliche Honorarvereinbarung.
2. Diese Vereinbarung erfolgt vor der eigentlichen Leistungserbringung und nicht im Zusammenhang von Notfällen, akuten Schmerzen, Schwangerschaftsabbrüchen o.Ä.
Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.
