• 30.3.2021

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

Start der Corona-Impfungen in den Hausarztpraxen

Beauftragte Arztpraxen dürfen nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) impfen, sobald ihnen Impfstoff zur Verfügung steht. Die Vergütung der Impfung erfolgt extrabudgetär mit 20.00 € je Impfung. Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung sowie die Verabreichung des Impfstoffes einschließlich der unmittelbaren Nachbeobachtung bzw. Nachsorge.

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über die KV, auch bei Privatversicherten.

Die Einzelheiten zur Impfstoffbestellung, zur Meldung und Abrechnung sind auf der jeweiligen Homepage der für die Praxis zuständigen KV und auf der KBV-Seite https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php zu finden.


So funktioniert Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ)

Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.

GOÄ Ziffer 5: Symptombezogene Untersuchung – ...

Die GOÄ-Ziffer 5 ist eine der häufiger abgerechneten Ziffern im Praxisalltag. Sie ist bei symptombezogenen Untersuchungen von unterschiedlichen einzelnen ...

GOÄ Ziffer 2: Erörterung und Informationen zur ...

In der privatärztlichen Praxis kann die GOÄ-Ziffer 2 für viele verschiedene Leistungen zur Abrechnung eingesetzt werden, darunter die Übermittlung von Befunden und ...

BGH-Urteil: Pauschalabrechung für ärztliche ...

Alle ärztlichen Leistungen, auch wenn diese von angestellten Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, müssen nach GOÄ gegenüber einem Patienten abgerechnet werden, ...

Ab 01.07.2024: Neue Abrechnungsempfehlungen für ...

Die Unsicherheit bei der Abrechnung wichtiger Leistungen moderner Psychotherapie hat ab sofort ein Ende. Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer, ...

GOÄ Ziffer 34: Erörterung und Informationen zur ...

Wie die Ziffern GOÄ 1 und GOÄ 3 gehört auch die Ziffer GOÄ 34 zu den allgemeinen Beratungsleistungen. Allerdings sind bei ihr besondere Voraussetzungen für die ...