• 19.10.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ 375: Abrechnung der Corona-Impfung bei Privatversicherten

Corona-Impfungen sind aus Sicht der GOÄ seit dem 8. April 2023 bei Privatversicherten wieder wie andere intramuskuläre Impfungen abzurechnen. Allerdings kann zusätzlich ein höherer Steigerungsfaktor angesetzt werden.

Mit dem Übergang der Corona-Impfungen in die Regelversorgung regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V – wie bei allen anderen Impfungen – den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten. Dem tragen die privaten Krankenversicherungen Rechnung, indem sie in der Regel für ihre Privatversicherten die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen und somit auch die Corona-Impfung übernehmen.

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Kostenregelung bei Corona-Impfungen für Privatversicherte

Im Unterschied zu den meisten anderen Impfungen entstehen Privatversicherten bei Corona-Impfungen durch den Impfstoff selber keine Kosten. Die Impfstoffe werden bis mindestens Ende 2025 weiterhin durch den Bund zur Verfügung gestellt. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Abrechnung der Corona-Impfung nach GOÄ-Ziffer 375

Die Abrechnung der Impfung selbst erfolgt bei PKV-Versicherten und Selbstzahlenden nach GOÄ-Ziffer 375. In Kombination mit dem dazugehörigen Aufklärungsgespräch und der Untersuchung ergibt dies folgendes Abrechnungsbeispiel:

GOÄ-Ziffer

Leistung

Punktwert

1-fach

2,3-fach

3,5-fach

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

80

4,66 €

10,72 €

16,32 €

5

symptombezogene Untersuchung

80

4,66 €

10,72 €

16,32 €

375

Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpass

80

4,66 €

10,72 €

16,32 €


Aufgrund der Tatsache, dass der Aufwand des Vorbereitens der Impfung, der durch
- das Aufziehen einer Einzeldosis,
- der gekühlten Lagerung
- und der Kosten für Verbrauchmaterial
gegenüber einer Impfung mit Fertigspritze höher ist, kann unseres Erachtens GOÄ-Ziffer 375 bei der Covid-Impfung gesteigert abgerechnet werden. Für den Ansatz eines Steigerungsfaktors halten wir die Begründung "Covid-spezifischer Mehraufwand" für ausreichend (ggf. kann man die o.g. Begründungen ergänzen).

Die Einzelheiten zur Impfstoffbestellung, zur Meldung und Abrechnung sind auf der jeweiligen Homepage der für die Praxis zuständigen KV und auf der KBV-Seite https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php zu finden.

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