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  • 2.1.2019

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

BG-Abrechnung: Änderungen UV-GOÄ ab dem 1.1.2019

Die Ständige Gebührenkommission hat die nachfolgend aufgeführten Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ – Anlage 1 zu § 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. Januar 2018) beschlossen:

  1. Im Teil L. I. "Wundversorgung, Fremdkörperentfernung" wird die Leistungslegende zu Nummer 2005 wie folgt neu gefasst: "Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Wunddebridement und Naht, welche einen Zeitaufwand in der Regel von 15 Minuten (Schnitt- Naht-Zeit) erfordert. Der Operationsbericht ist dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen."

  2. Im Teil C. VIII. "Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen" werden die Leistungslegenden zu den Nummern 448, 448a und 449 geändert: Das Wort "zuschlagsberechtigten" vor "ambulanten operativen Leistungen" und vor "ambulanten Anästhesien" wird in allen Leistungslegenden gestrichen.

  3. Im Teil B. VI. "Besondere Regelungen" wird die Berichtsgebühr zu Nummer 110 für den Formtext F 1100 "Auskunft Behandlung" an die Berichtsgebühr für den Verlaufsbericht F 2100 nach Nummer 115 angepasst. Berichtsgebühr: 11,12 Euro.

  4. Im Teil N. I. "Histologie" wird die Leistungslegende zu Nummer 4815 wie folgt ergänzt: "Die histologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunhistochemischen Verfahrens rechtfertigt die 2-fache Abrechnung der Nummer 4815 je Leistungsziel. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist für jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung der Nummer 4815 der UV-GOÄ anzuwenden. Für einen immunhistochemischen Nachweis von Östrogenrezeptoren oder Progesteronrezeptoren ist die Nummer 4815 zweifach abrechenbar."

  5. Im Teil N. II. "Zytologie" wird nach der Überschrift vor der Nummer 4850 folgender Text eingefügt: "Die zytologische Untersuchung eines Materials unter wendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z. B. Eisen, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Indifferenz- oder Polarisationsmikroskopie) ist nach Nummer 4815 der UV-GOÄ abrechenbar. Neben der o.g. Leistung sind – außer in besonders zu begründenden Einzelfällen – die Leistungen nach den Nummern 4815, 4851 oder 4852 bei Untersuchungen an demselben Material nicht berechnungsfähig. Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunzytochemischen Verfahrens rechtfertig die Abrechnung der Nummer 4815 und 4852 der UV-GOÄ. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist die Berechnung jeder Untersuchung nur mit dem zweimaligen analogen Ansatz der Nummer 4852 vorzunehmen."

  6. Im Teil B. VI. "Besondere Regelungen" wird nach "Nummer 135a, Vordruck F 6122 – 5103 Nachsorgebericht Hautkrebs BK-Nr. 5103" der Satz angefügt: "Mit der Gebühr ist (sind) die Untersuchungsleistung(en) ab- gegolten."

  7. Im Teil B. I. "Allgemeine Beratungen und Untersuchungen" werden die Leistungslegenden zu Nummern 4 und 9 wie folgt geändert:

    • zu Nummer 4: "Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen"

    • zu Nummer 9: "Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen"

  8. Im Teil B. I. "Allgemeine Beratungen und Untersuchungen" werden die Nummern 5 und 10 gestrichen.

  9. Die Beschlüsse treten zum 1. Januar 2019 in Kraft und werden veröffentlich.

 

(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bekanntmachung vom 7. Dezember 2018)

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