• 5.10.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

Wie wird der Ultraschall / die Sonographie nach GOÄ abgerechnet?

Für die Abrechnung der Ultraschallleistung ist keine Genehmigung Voraussetzung, die vergleichbar wäre mit der Zulassung für gesetzlich Versicherte. Hier gilt jedoch der berufsrechtliche Grundsatz, dass die entsprechende Fachkunde vorhanden sein muss, um diese Leistung überhaupt rechtskonform durchführen zu können.

Mögliche GOÄ-Ziffern zur Abrechnung Ultraschall / Sonographie:

GOÄ-Ziffer

Leistung

Punktwert

1-fach

2,3-fach

3,5-fach

408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters; je Sitzung 200 11,66 € 26,81 € 40,80 €
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs  200 11,66 € 26,81 € 40,80 €
412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280 16,32 € 37,54 € 57,12 €
413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 280 16,32 € 37,54 € 57,12 €
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge -  gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung 300 17,49 € 40,22 € 61,20 €
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse 210 12,24 € 28,15 € 42,84 €
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich regionalen Lymphknoten 210 12,24 € 28,15 € 42,84 €
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organgen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418; je Organ 80 4,66 € 10,72 €

16,32 €


Die GOÄ-Ziffern 410 -  418 dürfen nicht nebeneinander und nicht mehrfach pro Sitzung berechnet werden!

 

Welche technischen Zuschläge sind bei Ultraschall / Sonographie abrechenbar?

GOÄ-Ziffer

Leistung

Punktwert

1-fach

2,3-fach

3,5-fach

401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung 400 23,31 € 23,31 € 23,31 €
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung  250 14,57 € 26,23 € 36,43 €
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung 150 8,74 € 15,74 € 21,86 €
404 Zuschlag zu Doppler-sonographischen Lesitungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation 250 14,57 € 14,57 € 14,57 €
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler 200 11,66 € 11,66 € 11,66 €

 

Welcher Steigerungsfaktor kann bei Ultraschall /Sonographie angesetzt werden?

Die o.g. Zuschläge sind jeweils nur mit dem Einfachsatz abrechenbar und jeweils nur einmal je Sitzung und nicht nebeneinander abrechenbar.

Die Ultraschallleistungen sind rein ärztliche Leistungen, sie sind nicht delegierbar und bis zum 2,3-fachen Schwellenwert ohne Begründung berechenbar.

Bei besonderen Umständen der Leistungserbringung sind die Ultraschallleistungen der Nummer 410-420 bis zum 3.5- fachen Faktor abrechenbar. Typische Beispiele sind Darmgasüberlagerungen, adipöser Körperbau und ein schwieriges differentialdiagnostisches Krankheitsbild, welches aber aus der Diagnoseangabe ersichtlich sein muss. Eine entsprechende Zeitangabe der Leistungserbringung ist dabei außerdem hilfreich, um den besonderen Aufwand noch nachvollziehbarer zu begründen.

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