• 27.9.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ-Zuschläge im Notdienst und am Wochenende

Bei bestimmten Leistungen können Zuschläge berechnet werden, sofern diese zu „Unzeiten“ erbracht wurden.

Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8

 

Zuschläge

Niedergelassener Arzt oder Belegarzt

Krankenhausarzt

A
(außerhalb der Sprechstunde)

uneingeschränkt

nicht berechnungsfähig

B
(20 - 22 Uhr, 6 - 8 Uhr)

nur außerhalb Sprechstunde

nur als eigene Leistung des liquidationsberechtigen Arztes oder seines Vertreters

C
(22 - 6 Uhr)

uneingeschränkt

nur als eigene Leistung des liquidationsberechtigen Arztes oder seines Vertreters

D
(Wochenende, Feiertage)

während Samstagssprechstunde nur halber Gebührensatz

außer 8 - 20 Uhr;

nur als eigene Leistung des liquidationsberechtigen Arztes oder seines Vertreters

 

Die Zuschläge sind – mit Ausnahme des halben Gebührensatzes während der Samstagssprechstunde – stets nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen bei der Inanspruchnahme eines Arztes unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistung nur einmal berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

 

Kombinationsmöglichkeiten von Beratung/Anamnese, Untersuchung und Zuschlägen

 

Block 1: Beratung

Block 2: Untersuchung

Block 3: Zuschläge

 

Ziffer 1

Ziffer 5

A

B oder C

Ziffer 3 (10 Min.)

Ziffer 6

 

 

Spezielle Formen

Ziffer 7

K1

D

 

Jede Leistung eines Blockes ist mit jeder Leistung eines anderen Blockes frei kombinierbar (Ausnahme: K1 nur im Zusammenhang mit Untersuchung). Die Zuschläge sind zusätzlich noch untereinander frei kombinierbar mit den Ausnahmen A B, C, D und B C.

Die Zuschläge nach A bis D sind auch bei telefonischer Erbringung der Beratungsleistung nach den Nummer 1 und 3 berechnungsfähig.

Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sind auch dann berechnungsfähig, wenn die zuschlagsberechtigten Beratungs- und Untersuchungsleistungen im Rahmen eines geregelten Notfalldienstes erbracht werden. Im geregelten Notfalldienst außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten handelt es sich auch dann nicht um eine „Sprechstunde“, wenn der diensttuende Arzt z. B. aufgrund entsprechenden Patientenandrangs zu den in den Zuschlägen nach den Buchstaben A, B und D genannten Zeiten in seiner Praxis oder der gesonderten Notfallpraxis durchgängig anwesend ist.

Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2

 

Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101: Visiten, Besuchsleistungen, Konsile, Verweilen, Begleiten, Assistenz, Leichenschau

Auch diese Zuschläge sind nur mit dem Einfachsatz und nur einmal abgerechnet werden. Die Ausnahme ist der Zuschlag neben Ziffer 51 – Mitbesuch in häuslicher Gemeinschaft. Der entsprechende Zuschlag ist dann nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

Ausnahmen von der Mehrfachberechnungsfähigkeit:
Kombination mit der Ziffer 56 – Verweilgebühr je angefangene halbe Stunde
Kombination mit der Ziffer 61/62 – Assistenz, je angefangene halbe Stunde

Eine Kombination der Zuschläge A bis D, sowie K1 mit den Zuschlägen E bis J ist nicht möglich. Hier sollten Sie den höherbewerteten Zuschlag auswählen. Ansonsten gelten vergleichbare Bestimmungen zu den o.g. Zuschlägen A bis D sowie K1.

Die Zuschläge nach den Buchstaben F, G und H sind berechnungsfähig, wenn die Erbringung der betreffenden Leistungen zu diesen Zeiten gem. § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch erforderlich war. Dies ist regelmäßig dann zu unterstellen, wenn der Besuch zu den betreffenden Zeiten angefordert und vom Arzt dann unverzüglich ausgeführt wurde. Eine unverzügliche Ausführung liegt allerdings auch dann vor, wenn der Arzt trotz Bemühens um sofortige Ausführung durch andere Umstände (z. B. vorheriger Besuch eines weiteren Patienten, Verkehrsunfall) an der sofortigen Ausführung gehindert war. In diesen Fällen der nicht beabsichtigten Verzögerung der Ausführung ist der Zuschlag für denjenigen Zeitraum berechnungsfähig, in den die Ausführung des Besuchs gefallen ist.

Die Zuschläge F bis H sind auch berechnungsfähig, wenn der Besuch – nicht gesondert angefordert – zu den betreffenden Zeiten erforderlich war ( z.B.regelmäßige Opiatgabe am späten Abend und an Wochenenden im Rahmen der Schmerzbehandlung von Tumorkranken, wiederholter Hausbesuch zur erforderlichen Verlaufskontrolle anstelle der Einweisung zur stationären Behandlung).

Daneben gelten noch einige Berechnungseinschränkungen, die wir wegen der Übersichtlichkeit in Tabellenform dargestellt haben.

Zuschläge

Niedergelassener Arzt

Belegarzt

Krankenhausarzt

E
(dringend angefordert,
unverzüglich ausgeführt)

uneingeschränkt

uneingeschränkt

nicht neben GOÄ Nr. 45 und GOÄ Nr. 46

F
(20 - 22 Uhr, 6 - 8 Uhr)

nicht neben GOÄ Nr. 48 und GOÄ Nr. 52

nicht neben GOÄ Nrn. 45 bis 48

nicht neben GOÄ Nr. 45 und GOÄ Nr. 46

G
(22 - 6 Uhr)

nicht neben GOÄ Nr. 48 und GOÄ Nr. 52

nicht neben GOÄ Nrn. 45 bis 48

nicht neben GOÄ Nr. 45 und GOÄ Nr. 46

H
(Wochenende, Feiertage)

nicht neben GOÄ Nr. 48 und GOÄ Nr. 52

nicht neben GOÄ Nrn. 45 bis 48

nicht neben GOÄ Nr. 45 und GOÄ Nr. 46


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