• 16.10.2019

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ-Ziffer 263: Privatabrechnung der Hyposensibilisierung

Die GOÄ-Abrechnung der subkutanen Hyposensibilisierung erscheint nur auf den ersten Blick recht einfach. Tatsächlich sind aber doch wenigsten drei zusätzliche Randbedingung zu beachten, wenn das GOÄ-Potenzial vollständig ausgeschöpft werden soll.

Die subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung umfasst – im Unterschied zu anderen subkutanen Injektionen – immer auch einen Nachbeobachtungszeitraum zur Überwachung möglicher allergischer Allgemeinreaktionen des Patienten. Die GOÄ sieht für diese Leistung die Abrechnung nach der eigenständigen Ziffer 263 (90 Punkte, bei Faktor 2,3 also 12,07 €) vor.

Rush- und Ultra-Rush-Therapien

Folgt man streng dem Wortlaut der GOÄ, begrenzt die Leistungslegende der Ziffer 263 ihre Abrechenbarkeit auf eine Sitzung – also einen zeitlich zusammenhängenden Arzt-Patienten-Kontakt. Zu Zeiten, als die heutige GOÄ entstand, hatte dies für die Immuntherapie keine abrechnungsbezogene Relevanz, weil zwischen den einzelnen Behandlungen immer mehrere Tage lagen.

Bei aktuellen Rush- und Ultra-Rush-Therapien erfolgt die Verabreichung des/der Allergenextrakt(e) allerdings in einem so kurzen zeitlichen Abstand voneinander, dass anfänglich lange über deren mehrfache Abrechenbarkeit gestritten wurde. Inzwischen ist diese Frage aber geklärt: Bei der Hyposensibilisierung kann mit einem therapiegerechten Zeitabstand zur vorhergehenden Nachbeobachtung eine neue Behandlungssitzung beginnen. Die Ziffer 263 kann also auch mehrfach am gleichen Tag angesetzt werden. Die Bundesärztekammer empfiehlt, die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben.

Beratungen und Untersuchungen

Die zur Hyposensibilisierung notwendige Aufklärung kann, sofern sie im Vorfeld der eigentlichen Therapie erbracht wurde und keine weiteren Leistungen außer der körperlichen Untersuchung (Ziffer 5 oder 7) erbracht wurden, als eingehende Beratung nach Ziffer 3 abgerechnet werden.

Im Zusammenhang mit der Sensibilisierung selbst, können dann einmal im Behandlungsfall die Gebührenziffern 1 und 5 berechnet werden.

Weitere berechenbare Leistungen

Der im Rahmen der obligatorischen Nachbeobachtung anfallende Aufwand – von der Beobachtungszeit des Praxispersonals über reguläre Kontrollmaßnahmen (z.B. Blutdruckmessung) bis zum Vorhalten von Behandlungsmöglichkeiten für eine mögliche Schockreaktion – sind Bestandteil der Leistung.

Abrechenbar hingegen sind Leistungen, die sich aus der medizinscher Notwendigkeit  heraus (z.B. bei Asthmatikern) oder aufgrund unmittelbarer Behandlungsnotwendigkeit zusätzlich ergeben können.

Dazu zählen z.B.:

  • Pulsoxymetrie nach Ziffer 602
  • v. Injektion nach Ziffer 253 oder Infusionen nach den Ziffern 271 oder 272
  • Sauerstoffgabe über Nasensonde (GOÄ Ziffer 500)


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