• 23.6.2021

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

COVID-19: Nr. 3 GOÄ mehrfach endet zum 30.06.2021

Die seit 02.11.2020 geltende Möglichkeit zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, endet zum 30.06.2021.

Für die Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ sind bis zum 30.06.2021 folgende Regelungen getroffen worden:

Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Die Leistung ist für den Zeitraum ab 01.01.2021 je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden.

Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind auf der Rechnung folgende Angaben erforderlich:

  • die Uhrzeit des Telefonates,

  • die Begründung zur Mehrfachberechnung (pandemiebedingt keine Möglichkeit oder Unzumutbarkeit die Praxis aufzusuchen, Videoübertragung nicht durchführbar und Patientenversorgung auf andere Weise nicht zu gewährleisten),

  • die tatsächliche Dauer des Telefonates.

 

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