Blog Privatabrechnung - PVS Südwest

Hygienepauschale GOÄ A383 endet zum 31.03.2022

Geschrieben von PVS Südwest | 30.3.2022

Die GOÄ-Hygienepauschale wird nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert. Wie lässt sich erhöhter Hygieneaufwand jetzt abrechnen?

Diese Sonder-Abrechnungsmöglichkeit, die im Rahmen der Coronapandemie zum 09.04.2020 eingeführt worden war, wurde seither mehrere Male reduziert. Zuletzt galt sie seit dem 01.01.2022 noch in Form der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro). Gestartet war die GOÄ-Hygienepauschale als Nr. 245 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz und brachte 14,75 Euro pro Patient.

Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A383 läuft aus

Ab dem 01.04.2022 gilt diese Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht mehr! Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie endet zum 31.03.2022.

 



Faktorsteigerung mit der Begründung Hygieneaufwand als Alternative?



  • Faktorsteigerungen sind unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben von § 5 Abs 2 GOÄ möglich

    • Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung aufgrund eines erhöhten Hygieneaufwandes bei dem individuellen Krankheitsfall des Patienten muss beim Ansatz eines angemessen erhöhten Faktors bei einer einzelnen Leistung beachtet werden. Eine regelhafte Erhöhung entspricht nicht diesen Vorgaben.

      Insoweit sollte auch die Erhöhung des Faktors einer Leistung der ursprünglichen Höhe der Vergütung der Hygienepauschale entsprechen, um die o.g. Angemessenheit zu wahren.
  • Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Vermeiden Sie außerdem Pauschalbegründung, wie, zeitlich erhöhter Hygieneaufwand, besondere Behandlungsform durch erhöhten Hygieneaufwand

    Je individueller die Begründung, abgehoben auf den Einzelfall ist, umso eher findet diese auch Akzeptanz bei Patienten und Kostenerstattern und entspricht den Vorgaben des § 12 Abs. 3 der GOÄ.

  • Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig

  • Schutzkittel und Mundschutz können in Höhe der tatsächlichen Kosten als Auslage berechnet werden, sofern diese mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.

Grundsätzliche Informationen zum Thema Faktorsteigerungen finden Sie in unserem Blogbeitrag

Faktorsteigerung gut begründet

 

Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.