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Hygienepauschale: vom 01.01. - 31.03.2022 GOÄ A383 statt GOÄ A245

Geschrieben von PVS Südwest | 21.12.2021

Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurde für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2022 von der bisherigen Hygienepauschale der GOÄ-Ziffer A245 auf GOÄ-Ziffer A383 geändert.

Aktualisiert am 30.03.2022: Die Kostenerstatter haben einer Verlängerung der Hygienepauschale nach dem 31.03.2022 abgelehnt. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://blog.pvs-suedwest.de/blog/corona-hygienepauschale-endet-am-31.03.2022

Vom 01.01. - 31.03.2022 kommt die GOÄ-Ziffer 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz zum Ansatz und wird damit auf 4,02 EUR festgelegt.


Hygienepauschale GOÄ-Ziffer A383: Die Analogabrechnungsempfehlung vom 01.01. - 31.03.2022

Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, privaten Krankenversicherern und den Beihilfestellen für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie lautet:

  • Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022


Die Abrechnungsmöglichkeiten für die Hygienepauschale GOÄ-Ziffer A383 im Einzelnen

  • Berechnung nach „Nr. 383 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 4,02 EUR.

  • Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt

  • Einmal je Sitzung berechnungsfähig

  • Eine Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich.


Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen neben der Hygienepauschale

  • Begründung "Hygieneaufwand" NEIN!

Steigerungen der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) dürfen nicht mit der Begründung "erhöhter Hygieneaufwand" etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie begründet werden

  • Alle anderen Begründungen JA!

Zusätzliche Faktorsteigerungen bei anderen Leistungen derselben Sitzung sind möglich, mit allen Begründungen, die die Leistung erschweren. Hier ein Auszug:
- schwierige Umstände bei der Erbringung technischer Leistungen
- erhöhter Zeitaufwand bei längerem Gesprächsbedarf
- schwierige Differentialdiagnostik bei Mehrfachbefunden
- Multiorganerkrankungen
- Blutung
- Rezidiv
u.a.m.


Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A 383 GOÄ wird nicht abgerechnet

  • Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ

  • Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Keine Pauschalbegründung!

  • Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig

  • Schutzkittel und Mundschutz können in Höhe der tatsächlichen Kosten als Auslage berechnet werden, sofern diese mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.


Leichenschau und Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A 383 GOÄ

Die Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A 383 GOÄ ist bei einer Leichenschau nicht berechnungsfähig. Die Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt ist nicht erfüllt, da die Leiche kein Patient ist.

Tipp: Ein erhöhter (Zeit-)Aufwand ist bei besonderen Todesumständen eventuell nach GOÄ-Ziffer 102 berechnungsfähig.


Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A 383 GOÄ und Versichertenstatus

Tarif

GOÄ-Ziffer 383

Pauschale

Gültig bis

Postbeamtenkrankenkasse
PBaeKK Mitgliedergruppe A

nicht
anwendbar

 

 

Postbeamtenkrankenkasse
PBaeKK Mitgliedergruppe B

anwendbar

4,02 €

31.03.2022

Bundesbahnbeamte KVB

anwendbar

4,02 €

31.03.2022

Berufsgenossenschaft BG

 

4,00 €

31.03.2022

Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.

 

Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.