Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurde für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2022 von der bisherigen Hygienepauschale der GOÄ-Ziffer A245 auf GOÄ-Ziffer A383 geändert.
Aktualisiert am 30.03.2022: Die Kostenerstatter haben einer Verlängerung der Hygienepauschale nach dem 31.03.2022 abgelehnt. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://blog.pvs-suedwest.de/blog/corona-hygienepauschale-endet-am-31.03.2022
Vom 01.01. - 31.03.2022 kommt die GOÄ-Ziffer 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz zum Ansatz und wird damit auf 4,02 EUR festgelegt.
Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, privaten Krankenversicherern und den Beihilfestellen für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie lautet:
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022
Berechnung nach „Nr. 383 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 4,02 EUR.
Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
Einmal je Sitzung berechnungsfähig
Eine Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich.
Begründung "Hygieneaufwand" NEIN!
Steigerungen der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) dürfen nicht mit der Begründung "erhöhter Hygieneaufwand" etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie begründet werden
Alle anderen Begründungen JA!
Zusätzliche Faktorsteigerungen bei anderen Leistungen derselben Sitzung sind möglich, mit allen Begründungen, die die Leistung erschweren. Hier ein Auszug:
- schwierige Umstände bei der Erbringung technischer Leistungen
- erhöhter Zeitaufwand bei längerem Gesprächsbedarf
- schwierige Differentialdiagnostik bei Mehrfachbefunden
- Multiorganerkrankungen
- Blutung
- Rezidiv
u.a.m.
Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Keine Pauschalbegründung!
Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig
Schutzkittel und Mundschutz können in Höhe der tatsächlichen Kosten als Auslage berechnet werden, sofern diese mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Die Hygienepauschale GOÄ Ziffer Nr. A 383 GOÄ ist bei einer Leichenschau nicht berechnungsfähig. Die Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt ist nicht erfüllt, da die Leiche kein Patient ist.
Tipp: Ein erhöhter (Zeit-)Aufwand ist bei besonderen Todesumständen eventuell nach GOÄ-Ziffer 102 berechnungsfähig.
Tarif |
GOÄ-Ziffer 383 |
Pauschale |
Gültig bis |
Postbeamtenkrankenkasse |
nicht |
|
|
Postbeamtenkrankenkasse |
anwendbar |
4,02 € |
31.03.2022 |
Bundesbahnbeamte KVB |
anwendbar |
4,02 € |
31.03.2022 |
Berufsgenossenschaft BG |
|
4,00 € |
31.03.2022 |
Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.