Auch wenn schriftliche Verträge zwischen Arzt und Patient eher ungewöhnlich sind – manchmal braucht es sie eben doch. Wir erläutern, wann ein Behandlungsvertrag und wann eine Honorarvereinbarung erforderlich ist.
Jede ärztliche Leistung begründet ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Patienten. In den meisten Fällen ist dabei die mündliche Vereinbarung auch aus formalen Aspekten völlig ausreichend. Allerdings nicht immer. In der privatärztlichen Abrechnung gibt es nämlich zwei typische Situationen, in denen Sie ohne schriftliche Fixierung Ihren Honoraranspruch nicht mehr rechtswirksam durchsetzen können:
1. Behandlungsvertrag
Im ersten Fall geht es um alle Situationen, in denen Sie Ihren Patienten eine Leistung jenseits des versicherten Leistungsumfangs anbieten. Gemäß Patientenrechtegesetz haben Ärzte hier immer eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht zu den Kosten bzw. eventuellen Selbstbehalten, die den Patienten entstehen.
Um dieser Pflicht rechtssicher zu genügen, müssen Sie den Behandlungsvertrag schriftlich aufsetzen, medizinisch wie wirtschaftlich erläutern und – mit einem der Wertigkeit des Angebots angemessenen zeitlichen Spielraum für Ihre Patienten – zur Entscheidung stellen. Das impliziert selbstverständlich auch, dass die Behandlung nicht vor der Unterschrift beginnen darf.
In der Praxis sollten Sie das Risiko, in Streitfällen ohne Behandlungsvertrag zu unterliegen, nicht unterschätzen. Es ist nämlich unerheblich, ob Sie sich selbst in jedem Einzelfall Ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht bewusst sind.
Entscheidend ist vielmehr, wovon Ihre Patienten ausgehen dürfen. Dabei setzen viele Gerichte einen durchaus anspruchsvollen Wissensstand auf ärztlicher Seite voraus. Die Devise kann deshalb nur lauten: Im Zweifel eben doch mit schriftlichem Behandlungsvertrag.
2. Honorarvereinbarung
Während der Behandlungsvertrag also darauf fokussiert ist, einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch zwischen Arzt und Patient zu vereinbaren, geht es bei der Honorarvereinbarung um die besondere Qualität in der Erbringung einer (durchaus versicherten) Leistung. Aus diesem Verständnis ergeben sich auch die engen Parameter einer Honorarvereinbarung
- Ihr Zusatzaufwand darf sich allein in einer höheren Steigerung des Gebührensatzes ausdrücken.
- Ihre Steigerungsfaktoren überschreiten dabei nicht einen marktüblichen, maßvollen Rahmen.
- Und solche Vereinbarungen bleiben in Ihrem Praxisalltag echte Ausnahmen.
Tipp: Rechtssicheres Vertragswesen
Formale Fehler bilden ein erhebliches Wirtschaftlichkeitsrisiko, weil sich berechtigte Ansprüche aus erbrachten ärztlichen Leistungen nicht mehr rechtswirksam durchsetzen lassen. Insofern ist ein rechtssicheres Vertragswesen im Grunde für jede privatärztliche Tätigkeit ein Muss.
Um den damit verbundenen Aufwand für die ärztliche Praxis zu minimieren, bietet die PVS Südwest eine umfassende Rechtsbetreuung an. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Privatabrechnung über die PVS Südwest realisieren, können kostenlos die entsprechenden Musterverträge abrufen, laufende Vereinbarungen überprüfen lassen und sich im Bedarfsfall direkt den persönlichen Rat von Rechtsexperten einholen.
Weitere Informationen zur Vermeidung von Rechtsrisiken in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.