• 2.8.2018

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ Ziffer 4: Beratung von Bezugspersonen

Die Leistungslegende der Gebührenziffer GOÄ Ziffer 4 lässt die Abrechnung einer intensiven Beratung der Bezugsperson des Patienten zu, sofern dies medizinisch erforderlich erscheint: „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/ oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“.

Allerdings ergeben sich hierzu immer wieder Auslegungsprobleme, die eine Erstattung dieser Ziffern durch Beihilfestellen und private Krankenversicherungen erschwert. Daher sehen wir uns veranlasst, die Entstehungsgeschichte der seit 1996 existierenden GOÄ Ziffer 4 näher zu beleuchten.

Begründung zur Abrechnung GOÄ Ziffer 4

In der Begründung hat der Verordnungsgeber der GOÄ ausgeführt, dass die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalles in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen, beispielsweise bei behinderten Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten oder Unfallpatienten, schwierig und aufwendig sein könne. Dieser Aufwand werde durch die Gebühr nach GOÄ Ziffer 4 berücksichtigt.

Diese beispielhafte Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Ferner kann man daraus schließen, dass die Auffassung, nach der die Abrechnung der GOÄ Ziffer 4 bei der Behandlung von Kindern generell unzulässig sei, weil hier immer das Gespräch über die Eltern oder sonstige Bezugspersonen erfolgen müsse, nicht zutreffend ist.

Laut Rechtsprechung muss es sich um eine schwierige Führung der Bezugsperson handeln und nicht um den „Normalfall“, der mit der GOÄ Ziffer 1 – Beratung – (bei Kindern) abgegolten sei.

Bei der Fremdanamnese finde GOÄ Ziffer 4 Anwendung, wenn bei komplexen Krankheitsbildern eine aufwendige Fremdanamnese bei den Eltern des Patienten durchgeführt werden müsse, die vom Zeitaufwand eine deutliche Abgrenzung zu den allgemeinen Beratungen erlaube. Somit komme es jeweils auf den konkreten medizinischen Sachverhalt im Einzelfall an.

Schließlich sei eine Abrechnung der GOÄ Ziffer 1 und GOÄ Ziffer 4 nebeneinander dann nicht möglich, wenn sich bei der Behandlung von Kleinkindern und Säuglingen sämtliche Leistungsbestandteile der GOÄ Ziffer 1 und GOÄ Ziffer 4 (Anamnese, Beratung und Unterweisung) allein auf die Bezugsperson(en) beziehen.

Folgerungen zur Abrechnung GOÄ Ziffer 4

Daraus ist zu folgern, dass GOÄ Ziffer 1 neben der GOÄ Ziffer 4 abrechenbar ist, wenn das Gespräch auch mit dem jeweiligen Patienten erfolgt (zum Beispiel Kind ab 4 Jahre) und eine Kommunikation auch mental möglich ist.

Eine stereotypische Abrechnung der GOÄ Ziffer 4 bei jedem Krankheitsfall ist jedoch nicht von der GOÄ abgedeckt.

Entsprechend ist die GOÄ Ziffer 4 auch dann abzurechnen, wenn eine entsprechende Fremdanamnese bzw. Unterweisung der Bezugsperson in Zusammenhang mit der Behandlung eines älteren Patienten erfolgt, der zum Beispiel an Demenz leidet.

Ein außergewöhnlicher Grund muss demnach nicht vorliegen, damit die GOÄ Ziffer 4 berechtigt abgerechnet werden kann.

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