• 19.9.2018

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ Ziffer 3: Abrechnung von Beratungsleistungen

Beratungsleistungen sind die am häufigsten eingesetzten Bestandteile eines Behandlungsfalles. Umso wichtiger ist es, über ihre GOÄ-konforme Anwendung bei der Abrechnung genau Bescheid zu wissen.

Wesentlich für die Abrechnungslogik von Beratungsleistungen ist zunächst die Definition des Behandlungsfalles. Laut GOÄ Abschnitt B ist dieser gekennzeichnet durch 1. dieselbe Erkrankung und 2. einen Zeitraum von einem Monat. Daraus folgt: Eine Neuerkrankung oder eine deutliche Befundverschlechterung definiert ebenso einen neuen Behandlungsfall wie die länger als einen Monat dauernde Behandlung derselben Erkrankung.

Regeln für die Abrechnung

Vor diesem Hintergrund gilt, dass Beratungsleistungen generell nur als einzige Leistung oder nur einmal je Behandlungsfall abgerechnet werden können – unabhängig davon, wie viele Sitzungen und Kontakte dazu zwischen Arzt und Patient stattgefunden haben. Das Gebührenverzeichnis bietet dann im Wesentlichen folgende Ziffern an:

  • Die GOÄ Ziffer 1 für die „normale“ Beratung

  • Die GOÄ Ziffer 3 für die „eingehende“ Beratung (Zehn Minuten oder mehr)

  • Innerhalb der GOÄ Ziffern 21 – 34 weitere Beratungen und Erörterungen im Rahmen bestimmter Behandlungsfälle

Die Wahl der „richtigen“ Ziffer unterliegt dabei den Einschränkungsbestimmungen der GOÄ. So können neben der GOÄ Ziffer 3 nur Leistungen nach GOÄ Ziffer 5, GOÄ Ziffer 6, GOÄ Ziffer 7, GOÄ Ziffer 8, GOÄ Ziffer 800 bzw. GOÄ Ziffer 801 abgerechnet werden. Demgegenüber ist die GOÄ Ziffer 1 neben allen Leistungen der GOÄ Abschnitte C bis O abrechenbar mit Ausnahme der GOÄ Ziffern 376 - 378, GOÄ Ziffer 435, GOÄ Ziffer 448, GOÄ Ziffer 449, GOÄ Ziffer 804, GOÄ Ziffern 806 - 808, GOÄ Ziffer 812, GOÄ Ziffer 817, GOÄ Ziffer 835, GOÄ Ziffer 849, GOÄ Ziffern 861 - 864, GOÄ Ziffern 870 - 871, GOÄ Ziffer 886 und GOÄ Ziffer 887.

Hinweise zur richtigen Anwendung

Die zwingende Berücksichtigung dieser Ausschlussregeln ist allerdings nicht das letzte Wort, um ärztliche Beratungsleistungen zumindest halbwegs aufwandsgerecht in einer GOÄ-konformen Abrechnung abzubilden. Im Folgenden sind dazu einige der wichtigsten Hinweise aufgeführt:

  • Lässt sich die GOÄ Ziffer 3 nicht anwenden, obwohl eine „eingehende“ Beratung durchgeführt wurde, so kann die GOÄ Ziffer 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor (max. 3,5) mit Angabe der Zeitdauer berechnet werden. Wir empfehlen, eine Staffelung vorzunehmen. Beispiel: 10 Minuten = 3,0-fach, 15 Minuten = 3,2-fach, mehr als 15 Minuten = 3,5-fach.

  • Auch bei der Abrechnung der GOÄ Ziffer 3 empfehlen wir, eine Staffelung des Steigerungssatzes vorzunehmen. Beispiele: 15 Minuten = 2,8, 20 Minuten = 3,2, mehr als 30 Minuten = 3,5.

  • Eine Beratung kann, wenn erforderlich, mehrmals am Tag abgerechnet werden. Hierfür ist die Uhrzeitangabe erforderlich. Denken Sie an die telefonische Laborbefundbesprechung.

  • Wird auf Wunsch des Patienten die Beratung außerhalb der Sprechstunde erbracht, denken Sie bitte an die Zuschläge A bis D. Mit einem entsprechenden Hinweis kann der Zuschlag auch dann erhoben werden, wenn die GOÄ Ziffer 1 nicht berechnungsfähig ist.

  • Werden in einer Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) mehrere Beratungen notwendig (vor und nach einer Untersuchung oder kurative Beratung neben Prävention), ist der Steigerungssatz begründet.

  • Prüfen Sie, ob nicht möglicherweise die GOÄ Ziffer 34 oder GOÄ Ziffer 849 anstelle einer allgemeinen Beratungsleistung in Frage kommen kann.

  • In besonderen Fällen ist es auch möglich, eine abweichende Vereinbarung in Form einer Abdingung (vgl. §2 GOÄ) abzuschließen.

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