• 25.7.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

Laborleistungen in der eigenen Praxis abrechnen

Der Blick der GOÄ auf Laborleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis ist nicht mehr zeitgemäß. Trotzdem gilt es, mit der Situation umzugehen.

Die GOÄ reduziert Laboruntersuchungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis ursprünglich vor allem auf sog. Vorhalteleistungen. Dafür sieht sie den Abschnitt M I mit 30 Laborleistungen mit den GOÄ-Nummern 3500 bis 3532 vor.

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Abrechnungsvoraussetzungen für GOÄ Abschnitt M I

Die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchungen direkt beim Patienten (z.B. auch Hausbesuch oder Besuch in Heimen) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von 4 Stunden nach der Probennahme bzw. Probeübergabe an den Arzt erfolgt.

Diese Leistungen sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.

Abrechnung der GOÄ-Nummer 3511

Für viele Praxen ist insbesondere die Abrechnungsmöglichkeit der GOÄ-Nummer 3511 von Interesse, da sie ¼ aller M I-Leistungen ausmacht: "Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen, qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung)".

Sofern mehrere Messgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfasst werden, so ist die GOÄ-Nummer 3511 dennoch nur einmal berechnungsfähig, wenn auch mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.

Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach GOÄ-Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.

Bei den vorgefertigten Reagenzträgern handelt es sich um sog. Streifentests. Oft kommt der Urinstreifentest zum Einsatz, bestehend aus einem oder mehreren Testfeldern  (Einfachreagenzträger, Mehrfachreagenzträger). Der umfangreichste Urinteststreifen besteht aus zehn Testfeldern bzw. Parametern. Dies ist für die Abrechnung relevant. Denn außer diesen zehn Parametern bieten sich keine weiteren Streifentest-Parameter an, somit kann die GOÄ-Nummer 3511 auch nur einmal abgerechnet werden.

Keine Vorgaben des zu untersuchenden Körpermaterials

Die Legende enthält keine Vorgaben des zu untersuchenden Körpermaterials, der zu untersuchenden Parameter sowie der Testformate, solange es sich um einen vorgefertigten Reagenzträger bzw. Reagenzzubereitung handelt.

Insoweit kann die GOÄ-Nummer 3511 im niedergelassenen Bereich für alle nicht in der GOÄ näher bezeichneten qualitativen bzw. semiquantitativen M I Schnelltests abgerechnet werden.

Wann ist GOÄ-Nummer 3511 nicht berechnungsfähig?

Die GOÄ-Nummer 3511 ist nicht berechnungsfähig:

  • Für den Nachweis einer Mikroalbuminurie mittels vorgefertigter Reagenzträger, hierfür existiert die höhere bewertete Ziffer 3736 aus Abschnitt M III

  • Neben der Leistung nach Ziffer 27 und 28 (Vorsorgeuntersuchung Frau/Mann) sowie neben der Leistung nach Ziffern 32 (Jugendschutzuntersuchung), da diese die Urinuntersuchungen auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten inkludieren, wobei der qualitative/semiquantitative Urinteststreifen der medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung genügt.

Fazit

In dem Abschnitt M I zeigt sich, dass die dort aufgeführten Leistungen zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind. Eine tiefgreifende Änderung wird jedoch erst die geplante, aber noch nicht umgesetzte GOÄ-Novelle vorsehen. Sie soll die sog. Präsenzdiagnostik und 36 überwiegend neuen Leistungen enthalten, deren dringende Notwendigkeit aus dem unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt hervorgehen muss.

Weitere Informationen zur GOÄ-Abrechnung finden Sie auf unserer Website.

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