Blog Privatabrechnung - PVS Südwest

UV-GOÄ: Neue Ziffer 6 b ab 01.11.2021

Geschrieben von PVS Südwest | 18.11.2021

Für die Behandlung von Patienten mit malignen Tumoren der Haut sieht die UV-GOÄ mit Wirkung zum 01.11.2021 neue Möglichkeiten der BG-Abrechnung vor.

Neu: UV-GOÄ Ziffer 6 b

Durch die Einführung der neuen UV-GOÄ-Ziffer 6 b können Vertragsärzte die im Rahmen der leitliniengemäßen Nachsorge von Plattenepithelkarzinomen anfallenden Ganzkörperuntersuchungen der Haut jetzt pauschal mit 17,11 € abrechnen.

UV-GOÄ-Ziffer

Leistung

Allgemeine Heilbehandlung

Besondere Heilbehandlung

6 b

Ganzkörperuntersuchung der Haut im Rahmen der leitliniengemäßen Nachsorge von Plattenepithelkarzinomen

17,11 €

17,11 €

 

Soweit eine Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie) erforderlich wird, kann diese zusätzlich nach UV-GOÄ-Ziffer 750 mit 8,28 € (Allgemeine Heilbehandlung) bzw. 10,31 € (Besondere Heilbehandlung) je Sitzung berechnet werden.

Änderung: UV-GOÄ-Ziffer 2404

Eine wesentliche Änderung gibt es auch für die Resektion von kleinen malignen Tumoren an Kopf und Händen. Diese fällt ab sofort unter die Definition der UV-GOÄ-Ziffer 2404 (statt wie bisher 2403) und kann mit den entsprechenden Pauschalen der Allgemeinen Heilbehandlung bzw. Besonderen Heilbehandlung abgerechnet werden.

Durch diese Änderung wird auch gleichzeitig der berechtigte Zuschlag für die ambulante Durchführung von UV-GOÄ Ziffer 442a in UV-GOÄ-Ziffer 443 geändert, wodurch auch hier eine erhöhte Erstattung resultiert.

UV-GOÄ-Ziffer

Leistung

Allgemeine Heilbehandlung

Besondere Heilbehandlung

2404

Resektion von kleinen malignen Tumoren an Kopf und Händen

72,55 €

90,69 €

Besondere Kosten

 

7,78 €

7,78 €

443

Zuschlag bei ambulanter Operation

61,09 €

61,09 €

 

Punktionen, Kürettagen der Haut und Shave-Exzisionen ohne Wundverschluss mittels Naht fallen nicht unter diese Definition.

Auch bei der Vergütung der Lokalanästhesie bleibt es weiterhin bei UV-GOÄ Ziffer 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke), da hier die tatsächliche Größe auschlaggebend ist. Grundlage ist hierbei die in der UV-GOÄ festgelegte Differenzierung:

Wundausdehnung

klein

groß

Länge

< 3 cm

> 3 cm

Fläche

< 4 cm2

> 4 cm2

Volumen

< 1 cm3

> 1 cm

 

 

Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung in der Dermatologie finden Sie auf unserer Website.