Die Ständige Gebührenkommission hat mit Wirkung zum 01.07.2024 die nächste Stufe der vereinbarten Gebührenerhöhung und weitere Änderungen bei der UV-GOÄ beschlossen.
UV-GOÄ Gebührenerhöhung um 4,22 % ab 01.07.2024
Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses nach § 51 ÄV (Anlage 1 zum ÄV – UV-GOÄ) werden zum 01.07.2024 um 4,22 % erhöht. Ausgenommen sind hier auch wieder die Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ (PCR-Test).
Ebenfalls erhöht werden die Gebühren des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeutenverfahren um 4,22 %.
Es folgen weitere Erhöhungen zum 01.07.2025, 01.07.2026 und zum 01.07.2027 um die jeweilige Grundlohnsummen-Veränderungsrate (begrenzt auf max. 5 %)
Weitere UV-GOÄ-Änderungen ab 01.07.2024
Im Teil B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ wurden neue Ziffern eingefügt:
Diese Ziffern ergänzen das Leistungsspektrum der Telemedizinischen Beratungsleistungen.
Es gilt für D-Arzt und Handchirurgen:
-
Nummer 10 UV-GOÄ Telemedizinische Beratungsleistungen als selbstständige Leistung durch den D-Arzt, Handchirurgen
Es gilt für Hautarztverfahren, bei Berufskrankheiten sowie für die Heilverfahrenskontrolle seitens des Unfallversicherungsträgers:
-
Nummer 10b UV-GOÄ:
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren. -
Nummer 10c UV-GOÄ:
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren von mehr als 10 Minuten. -
Nummer 15 UV-GOÄ:
Telefonisches oder videobasiertes Gespräch des Arztes mit einem Mitarbeitenden des Unfallversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens.
Im Teil C. VI „Sonographische Leistungen“ werden die Leistungstexte geändert:
-
410: Kontrolluntersuchung wird durch das Wort Untersuchung ersetzt.
-
411 / 411a: Kontrolle wird durch das Wort Diagnostik ersetzt
Bedeutet: Sonographie kann auch bei der Diagnostik von Frakturen bei Jugendlichen angewandt werden und nicht erst bei der Kontrolluntersuchung nach bereits durchgeführter Röntgenuntersuchung.
Im Teil C. O.I. Strahlendiagnostik ist nun der (digitale) Zuschlag nach 5298 in die Gebühr der Röntgenleistung einberechnet.
Das bedeutet:
25 % der Gebühr für die allgemeine Heilbehandlung der Röntgenleistungen werden auf die Gebühren der allgemeinen / besonderen Heilbehandlung neben der eigentlichen Erhöhung von 4,22 % dazu addiert.
Im Abschnitt P werden nun die „Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“ erfasst.
In dem Abschnitt werden nun die Gebühren aufgelistet, welche für die Behandlung von chronisch schmerzerkrankten Patienten gilt.
Vorher wurde dies durch eine Empfehlung für die Vergütung von schmerztherapeutischen Leistungen durch ein Rundschreiben bekannt gegeben. Diese waren eine Anlehnung an den EBM. (Rundschreiben 0266/2011 vom 14.06.2011, siehe auch Arbeitshinweise).
Weitere Informationen zur UV-GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.