• 6.6.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

UV-GOÄ ab 01.07.2023: Linear höhere Gebühren

Die Ständige Gebührenkommission hat mit Wirkung zum 01.07.2023 eine bis auf wenige Ausnahmen lineare Gebührenerhöhung für die nächsten fünf Jahren beschlossen.

Wie erfolgt die lineare Gebührenerhöhung?

Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses nach § 51 ÄV (Anlage 1 zum ÄV – UV-GOÄ) werden jährlich jeweils zum 01.07. über die nächsten fünf Jahre wie folgt erhöht:

  1. Gebührenerhöhung zum 01.07.2023 um 5%.

  2. Gebührenerhöhung zum 01.07.2024, 01.07.2025, 01.07.2026 und zum 01.07.2027 jeweils um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate (begrenzt auf maximal 5%).

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Welche Ausnahmen von der lineare Gebührenerhöhung gibt es ?

Bei der der vereinbarten Gebührenerhöhung handelt es sich um eine lineare Gebührenerhöhung der gesamten UV-GOÄ, jedoch gibt es Ausnahmen:

Ausgenommen sind die Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ (PCR-Test) und die Bereiche, die mit den anderen Berufsgruppen separat verhandelt werden.

Für die genannten Nummern (PCR-Test) wird vereinbart, dass eine Neubewertung anhand der aktuellen Verfahren/Kosten erfolgen wird. Es wird zugesichert, dass die Teilbereiche, die in Anlehnung an die neue GOÄ überarbeitet werden sollen, von den beschlossenen Gebührenerhöhungen nicht ausgenommen sind.

Welche weiteren Änderungen der UV-GOÄ gelten ab 01.07.2023?

  • Die Leistungslegende der Nr. 35 UV-GOÄ beschränkt sich nicht mehr nur auf den Wechsel des Durchgangsarztes. Sie lautet in der geänderten Form jetzt: „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Arztwechsel“.

  • Eine Ergänzung erfolgte bei der Leistungslegende der Nr. 193 UV-GOÄ: „Übersendung von Krankengeschichten - auf Anforderung des UV-Trägers - gem. B. VI Allgemeine Bestimmungen Nr.4 (zuzüglich Porto). Die Nr. 193 UV-GOÄ kann neben der Nr. 34 UV-GOÄ abgerechnet werden.

  • Im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ wird Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen wie folgt gefasst: „4. Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus – auf Anforderung des UV-Trägers – wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz in Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.“

  • Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird in den Allgemeinen Bestimmungen die bisherige Nummer 6 zur Nummer 7 und die neue Nummer 6 wie folgt gefasst: „6. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.“

  • Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird bei der Nummer 411a UV-GOÄ auf die bisherige dezidierte Aufzählung einzelner Knochen und Gelenke verzichtet und die Leistungslegende korrigiert: "Sonographie bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) (Zuschlag zur Nr. 410) – Andere Knochen/Gelenke die nicht in der Nr. 411 genannt sind."

  • Gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wurde der § 17 korrigiert: "Der behandelnde Arzt gibt dem Unfallversicherungsträger frühzeitig einen Hinweis, wenn eine stufenweise Wiedereingliederung angezeigt ist oder die Einleitung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung/schulischen Förderung notwendig erscheint bzw. Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung zu erwarten sind."

 

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