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Privatabrechnung Telemedizin in der Psychotherapie

Geschrieben von PVS Südwest | 21.4.2022

Mit Wirkung vom 01.01.2022 ist die privatärztliche Behandlung von psychischen Erkrankungen per Telemedizin auf eine dauerhafte Abrechnungsgrundlage gestellt worden.

Die aktualisierte Regelung basiert auf den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfe-Trägern.

Sie entspricht inhaltlich – jetzt allerdings ohne Befristung – im wesentlichen den bisher speziell für die Sondersituation der COVID-19-Pandemie geltenden Empfehlungen zur Privatabrechnung telemedizinischer Leistungen in der Psychotherapie.

Welche telemedizinischen Leistungen können Sie nach GOÄ bzw. GOÄ analog abrechnen?

1. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung

Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als Abrechnungsvoraussetzung der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht mehr zwingend erforderlich. Damit kann im Einzelfall und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten auch eine Fernbehandlung mittels Videoübertragung nach GOÄ analog berechnet werden.

Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

GOÄ 801 analog

Eingehende psychiatrische Untersuchung

250

33,52 €

GOÄ 807 analog

Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen

400

53,62 €

GOÄ 808 analog

Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie

400

53,62 €

GOÄ 860 analog

Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten

920

123,34 €

GOÄ 885 analog

Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen

500

67,03 €

 

2. Behandlungsleistungen

Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nummern 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ. Auch hier kann der Kontakt jetzt per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind wiederum über die jeweilige Gebührenposition nach GOÄ analog berechnungsfähig.

Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

GOÄ 804 analog

Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch

150

20,11 €

GOÄ 806 analog

Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – mindestens 20 Minuten

250

33,52 €

GOÄ 817 analog

Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher

180

24,13 €

GOÄ 846 analog

Übende Verfahren in Einzelbehandlung – mindestens 20 Minuten

150

20,11 €

GOÄ 849 analog

Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen

500

67,03 €

GOÄ 861 analog

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung – mindestens 50 Minuten

690

92,50 €

GOÄ 863 analog

Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung – mindestens 50 Minuten

690

92,50 €

GOÄ 870 analog

Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung – mindestens 50 Minuten

750

100,55 €

GOÄ 886 analog

Psychiatrische Behandlung bei Kindern oder Jugendlichen – mindestens 40 Minuten

700

93,84 €

 

3. Einmalige, zeitlich abgegrenzte Leistungen

Darüber hinaus sind Empfehlungen für weitere telemedizinische Leistungen in der Pychotherapie, die bisher nicht berechnungsfähig waren, konsolidiert worden. Dabei handelt es sich um einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Leistungen, die bei Erbringung mittels Videoübertragung nach GOÄ analog berechnungsfähig sind: Erhebung der Fremdanamnese Nummer 835 GOÄ, Testverfahren Nummern 855, 856, 857 GOÄ sowie die Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung Nummer 865 GOÄ .

Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

GOÄ 835 analog

Einmalige, nicht im Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung einer Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind

64

8,58 €

GOÄ 855 analog

Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren

722

75,75 €

GOÄ 856 analog

Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests

361

37,88 €

GOÄ 857 analog

Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen

116

12,17 €

GOÄ 865 analog

Besprechung mit dem nichtärztlichen Therapeuten über die Fortsetzung der Behandlung

345

46,25 €

 

4. Allgemeine Beratungs- und Telekonsil-Leistungen

Schließlich gelten für die Psychotherapie natürlich auch die grundsätzlichen Vereinbarungen zur Abrechnung telemedizinischer Beratungs- und Telekonsil-Leistungen. Näheres hierzu ist diesem Blog-Beitrag zu entnehmen: GOÄ Abrechnung für telemedizinische Leistungen

Zusammenfassung und Erläuterungen

  1. Erst- und Eingangsuntersuchungen per Videoübertragung sind berechenbar, sofern sie als Einzelfälle und unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflicht durchgeführt werden. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie bleibt der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt.

  2. Mit Ausnahme der einfachen und ausführlichen Beratung sind alle telemedizinischen Leistungen analog abzurechnen. Es ist klar festzuhalten, durch welche Kommunikationsmedien (Video, E-Mail etc.) die Leistungen – gegebenenfalls auch mit Angabe der Dauer – erbracht wurden.

  3. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung).

  4. Die Abrechnungsempfehlungen gelten unbefristet.

 

Weitere Informationen zu den GOÄ-Services der PVS Südwest finden Sie auf unserer Website.