Die Einführung der Hybrid-DRG markiert einen grundlegenden Wandel in der ambulanten und stationären Abrechnung. Erstmals werden ausgewählte medizinische Leistungen unabhängig davon vergütet, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden.
Für viele Facharztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) eröffnet dieses Modell neue wirtschaftliche Spielräume, bringt aber auch Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung mit sich. Dieser Leitfaden beantwortet praxisnah und verständlich die zentralen Fragen:
Aktuelle Vereinbarungen und Downloads zur Hybrid-DRG 2026
Tipps für die Abrechnungspraxis
Wer unterstützt bei der Abrechnung von Hybrid-DRG 2026?
Fazit: Hybrid-DRG 2026 richtig nutzen
Wichtige Fragen zur Hybrid DRG
Eine Hybrid-DRG ist eine sektorübergreifende Vergütung für bestimmte medizinische Leistungen. Sie wird als Fallpauschale ausgezahlt. Damit bringt die Hybrid-DRG wesentliche Elemente der klassischen stationären DRG-Abrechnung neu in die ambulante Versorgung ein.
Gesundheitspolitisch sind Hybrid-DRG mit dem Ziel verbunden, medizinisch unnötige stationäre Aufenthalte zu vermeiden und sie durch ambulante oder kurzstationäre Behandlungen zu ersetzen. Die rechtlichen Grundlagen dafür hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 115f des Sozialgesetzbuches (SGB V) zum 01. Januar 2024 geschaffen.
Aus wirtschaftlicher Sicht wird die mit der Hybrid-DRG angestrebte "Ambulantisierung" durch eine höhere Vergütung mit Fallpauschalen gegenüber der bisherigen EBM-Abrechnung gefördert. Gleichzeitig fallen die hier abgedeckten Behandlungsfälle aus dem Leistungskatalog der klassischen stationären DRG raus.
Maßgebliches Organ für die Definition und Festlegung der Hybrid-DRG ist der Ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA). Ihm gehören der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung an.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2026 haben die Vertragspartner den Geltungsbereich der sektorgleichen Vergütung noch einmal deutlich erweitert. Insgesamt gibt es jetzt 69 Hybrid-DRG (im Vorjahr 22), die Vertrags- und Klinikärzte im kommenden Jahr abrechnen können.
Hinzugekommen sind Hybrid-DRG für die Appendektomie, die Cholezystektomie sowie für minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und peripheren Gefäßen, so dass jetzt auch Leistungen aus den Bereichen Kardiologie und Angiologie/Gefäßchirurgie durch Fallpauschalen vergütet werden. Bei den Eingriffen an den Knochen wurden Hybrid-DRG für Frakturosteosynthesen ergänzt.
Der neue Leistungskatalog enthält 904 OPS-Kodes, in 2025 waren es 583. Dabei wurden bei der Bildung der Hybrid-DRG auch bestehende Hybrid-DRG um neue OPS-Kodes erweitert. Dies betrifft unter anderem Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe und Arthrodesen.
Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen wurden aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben aus den Hybrid-DRG gestrichen. Neu ab 2026 ist auch eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG nach Schweregraden. Das führt zu einer differenzierteren Vergütung bei Kostenunterschieden. Keine Lösung gab es bei den Sachkosten – sie sind weiterhin in den Fallpauschalen enthalten und nicht separat abrechnungsfähig.
Die Abrechnung von Hybrid-DRG dürfte für die meisten stationären Einrichtung wenig Probleme bereiten. Aus der klassischen DRG-Abrechnung sind die typischen Dokumentationsanforderungen genauso bekannt wie die Zusammenstellung von Abrechnungsdaten und der Umgang mit Grouper-Software.
Niedergelassene Praxen und Medizinische Versorgungszentren betreten dagegen mit Hybrid-DRG Neuland, das zudem in der technischen Abwicklung für die allermeisten Fälle nicht in die bestehende Abrechnungsorganisation passt. Damit Hybrid-DRG für ambulante Leistungserbringer überhaupt wirtschaftlich sind, muss deshalb der Eigenanteil im Abrechnungsprozess so gering wie möglich sein.
Vor diesem Hintergrund haben sich folgende Maßnahmen als förderlich für den Erfolg der Hybrid-DRG Abrechnung erwiesen:
Im Unterschied zur EBM- und DRG-Abrechnung kann die Abrechnung von Hybrid-DRG 2026 mittelbar sowohl über die vertragsärztlich jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgen als auch über andere, frei wählbare Abrechnungspartner. Darüber hinaus ist, wenn auch im ambulanten Bereich wenig sinnvoll, eine Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse möglich.
Alle Abrechnungspartner stellen spezielle Online-Portale zur Verfügung, welche die zugelieferten Abrechnungsdaten via integrierter Grouper-Software in korrekte Hybrid-DRGs transformieren. Darüber hinaus sind alle Online-Portale mit den technischen Voraussetzungen für den geforderten durchgängig elektronischen Abrechnungsprozess ausgestattet. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die diese Online-Portale nutzen, ersparen sich daher zusätzliche Investitionen in Software und technisches Equipment.
Unterschiede zwischen den Angeboten der Abrechnungspartner ergeben sich unter folgenden Gesichtspunkten:
Spätestens mit den Hybrid-DRG 2026 verändert sich die medizinische und Abrechnungspraxis für viele operative Eingriffe grundlegend. Die Ambulantisierung nimmt weiter Fahrt auf und dürfte bei schon 180.000 identifizierten Hybrid-DRG Fällen in 2025 für Vertragsärzte und MVZ noch einmal deutlich interessanter werden.
Nicht zu unterschätzen ist allerdings auch der Aufwand, der mit der Nutzung des Hybrid-DRG Potentials im ambulanten Bereich verbunden ist. Auch wenn professionelle Abrechnungspartner viele Schritte bis zur endgültige Leistungsvergütung übernehmen und dadurch wesentlich erleichtern können: Die vollständige Dokumentation und die korrekte Kodierung gemäß den Vorgabe von Hybrid-DRG 2026 verbleibt als Kernaufgabe bei den Praxen. Und setzt bei diesen ein erst einmal neu zu erwerbendes und ständig zu aktualisierendes Wissen voraus.
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Einfacher. Schneller. Direkter.Über das Sanakey Portal rechnen Fachärztinnen und Fachärzte Hybrid-DRG jetzt direkt mit den Krankenkassen ab. Das spart viel Zeit, Aufwand und Kosten.
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