Für eine optimale Abrechnung von Wegegeld nach ärztlichen Besuchen ist es erforderlich, die Regelungen des § 8 GOÄ im Detail zu kennen.
Für das das Wegegeld formuliert der § 8 GOÄ zunächst folgende Regelung: "(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die [Zweit-]Praxis bis zu zwei Kilometern 3,85 Euro, bei Nacht 7,16 Euro." Danach werden für drei weitere Entfernungen entsprechende Pauschalen aufgelistet, so dass sich die folgende Tabelle ergibt:
Entfernung |
Wegegeld Tag |
Wegegeld Nacht |
bis zu 2 km |
3,58 € |
7,16 € |
mehr als 2 bis 5 km |
6,65 € |
10,23 € |
mehr als 5 bis 10 km |
10,23 € |
15,34 € |
mehr als 10 bis 25 km |
15,34 € |
25,56 € |
Wann die Nacht beginnt, ist in § 8 nicht geregelt, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass analog zu den Zuschlägen im Abschnitt B GOÄ die Nacht um 20 Uhr beginnt und um 8 Uhr endet.
Ausgangspunkt zur Berechnung des Wegegeldes
Der zweite Absatz des § 8 GOÄ präzisiert die Berechnung des Radius dahingehend, dass der Radius statt ab der Praxis ab der Wohnung des Arztes zu rechnen ist, wenn der Arzt den Besuch von seiner Wohnung aus antritt.
Der dritte Absatz von § 8 GOÄ regelt die Berechnung des Wegegelds, wenn der Arzt mehrere Besuche (Nr. 51 GOÄ) bei Patienten durchführt:
in derselben häuslichen Gemeinschaft (vereinfacht: „hinter einer Klingel“)
oder einem (Pflege-, Alten- oder anderem) Heim
Hier kann, unabhängig von der Anzahl der Patienten und deren Versicherungsstatus, das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden.
Die Gebührenordnung für Ärzte bindet Wegegelder und Reiseentschädigungen an ärztliche Besuche. Besuche, neben denen Wegegeld berechnet werden kann, sind:
GOÄ-Ziffer Nr. 48 ( Alten- und Pflegestation)
GOÄ-Ziffer Nr. 50 (Besuch Einzelperson)
GOÄ-Ziffer Nr. 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um einen Besuch handelt, wenn der Arzt seine berufliche Arbeitsstätte aufsucht (wie [Zweit-]Praxis oder Krankenhaus), um den Patienten zu sehen.
Die Wegepauschale fällt für jeden Besuch gesondert an, auch wenn mehrere Besuche auf einem Weg durchgeführt werden. Finden also Besuche an unterschiedlichen Orten statt (nicht hinter einer Klingel), kann je nach Entfernung für jeden Besuch eine Wegepauschale abgerechnet werden.
Für die Nr. 51 GOÄ gelten bestimmte Einschränkungen:
Werden in einer Wohnung ein privater Patient und drei gesetzlich versicherte Patienten besucht, so kann der Arzt dem privat versicherten Patienten nur ein Viertel des Wegegelds in Rechnung stellen. Theoretisch müsste der Arzt diesen Betrag dann aufstocken dürfen, wenn er für die drei anderen Patienten von der Kassenärztlichen Vereinigung insgesamt weniger als drei Viertel des Wegegelds erhält, dies lässt sich im Einzelfall aber sicher nur sehr schwer nachhalten.
Werden in einer Wohnung mehrere privat versicherte Patienten besucht, ist das Wegegeld anteilig den einzelnen Patienten in Rechnung zu stellen.
Besuche, neben denen in der geltenden Gebührenordnung kein Wegegeld berechnet werden kann:
GOÄ-Ziffer Nr. 52 (Besuch durch nicht ärztliches Personal)
Ist für den Besuch des Patienten eine Anfahrt von mehr als 25 Kilometern notwendig, so wird die Entschädigung hierfür in § 9 GOÄ geregelt. Der Arzt erhält 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer mit dem eigenen PKW, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel zum Beispiel Bahn oder Taxi) die tatsächlichen Aufwendungen. Bei mehr als 25,56 € ist ein Beleg der Rechnung beizufügen (vgl. § 12 GOÄ zur Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung).
Abwesenheitsgebühr
Im Zusammenhang mit der Reiseentschädigung ist noch ein zweiter Aspekt zu betrachten: Dauert ein Besuch bis zu 8 Stunden, werden hierfür 51,13 € vergütet, bei noch längerer Abwesenheit werden 102,26 € je Tag vergütet. Bei Bedarf ist ein Beleg (Hotelrechnung) der Liquidation beizufügen.
Bei Wegegeld und Reiseentschädigung handelt es sich um sog. Entschädigungen, neben ihr kann selbstverständlich die anfallende Gebühr für die ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Fall 1:
Hausbesuch in der Studenten-WG bei Sascha M., Sven K. und Lars W., Entfernung 6 km. Leistungen (bei allen gleich): Beratung, symptombezogene Untersuchung.
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Hausbesuch |
Wegegeld |
Sascha M. |
GOÄ Nr. 50, 2,3fach = 42,90 € |
anteilig = 3,41 € |
Sven K. |
GOÄ Nr. 51, 2,3fach = 33,52 € |
anteilig = 3,41 € |
Lars W. |
GOÄ Nr. 51, 2,3fach = 33,52 € |
anteilig = 3,41 € |
Fall 2:
Aufsuchen eines Patienten Peter H. außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes.
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Hausbesuch |
Wegegeld |
Peter H. |
GOÄ Nr. 52, 1fach = 5,83 € |
entfällt |
Fall 3:
Hausbesuch bei Anja B. (Entfernung 3 km von der Praxis), bei Christa D. (Entfernung 7 km von der Praxis) sowie bei Eva S. und Franz S. (gemeinsame Wohnung, Entfernung von der Praxis 10 km). Besuche erfolgen hintereinander auf einer Fahrt.
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Hausbesuch |
Wegegeld |
Anja B. |
GOÄ Nr. 50, 2.3fach = 42,90 € |
6,65 € |
Christa D. |
GOÄ Nr. 50, 2,3fach = 42,90 € |
10,23 € |
Eva S. |
GOÄ Nr. 50, 2,3fach = 42,90 € |
anteilig = 5,12 € |
Franz S. |
GOÄ Nr. 51, 2,3fach = 33,52 € |
anteilig = 5,11 € |
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.