Mit Wirkung zum 01.01.2025 hat die Ständige Gebührenkommission die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse (UV-GOÄ sowie Gebührenverzeichnis Psychotherapeuten) und des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII beschlossen:
Bei der Ziffer 50e UV-GOÄ werden in der Leistungslegende die Wörter „ab 12 Uhr“ gestrichen. Daher kann die Ziffer 50e UV-GOÄ unabhängig von der Uhrzeit Samstag, Sonntag und an Feiertagen abgerechnet werden.
Die Ziffer 143 UV-GOÄ kann jetzt nicht nur für die AU-Bescheinigung angesetzt werden. Zusätzlich abrechenbar sind zum Beispiel Verordnungen zu Transport und Pflege, zu therapeutischen Maßnahmen oder zu Hilfsmitteln. Ausführliche Informationen enthält das nachfolgend zum Download angebotene Dokument.
Je Behandlungstag kann die Leistung nach Ziffer 143 maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.
Mit der Ziffer 134 UV-GOÄ (Allgemeine Heilbehandlung: 20,00 €; Besondere Heilbehandlung: 20,00 €) ist jetzt die Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb einer Begutachtung mit Vordruck F 4220, F 4222, F 4224 und F 6222 abrechenbar. Neben der Ziffer 134 UV-GOÄ kann die Ziffer 190 UV-GOÄ nicht abgerechnet werden.
Mit der Ziffer 180 UV-GOÄ (Allgemeine Heilbehandlung: 5,00 €; Besondere Heilbehandlung: 5,00 €) ist jetzt die Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten abrechenbar. Die Leistung kann im Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden. Hinzugezogene Ärzte können diese Leistung nicht abrechnen.
Die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden darf abgerechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung der Vorstellungspflicht nach § 37 ÄV können die Leistungen nur von D-Ärzten und Handchirurgen nach § 37 ÄV abgerechnet werden. Bei anderen Ärzten ist ein vorheriger Auftrag durch den UV-Träger erforderlich.
Dem Arzt stehen zwei Alternativen für die Abrechnung der Leistung zur Verfügung: Gesamtpauschale nach Ziffer 2018 UV-GOÄ oder die Ziffern 2019 UV-GOÄ und 2020 UV-GOÄ. Neben der Ziffer 2018 UV-GOÄ können die Leistungen nach den Ziffern 2019 UV-GOÄ und 2020 UV-GOÄ nicht abgerechnet werden. Vakuumversiegelungstherapien, abweichend von den Ziffern 2018, 2019 und 2020 UV-GOÄ, bedürfen weiterhin der Einzelfallgenehmigung durch den Unfallversicherungsträger. Für die Vakuumversiegelungstherapie sind zertifizierte Medizinprodukte zu verwenden.
Bei den Kosten handelt es sich um eine Tagespauschale (Besondere Heilbehandlung: 97,86 €). Mit der Pauschale sind alle Kosten einschließlich der Miete des Gerätes, aller Behandlungen und Materialkosten abgegolten. Sie kann für jeden Kalendertag der Behandlung mit Ausnahme des letzten Behandlungstages abgerechnet werden.
Die Untersuchung, Beratung, Einweisung in Handhabung und Pflege des Systems, die Vorbereitung der Wunde und Anlage der Wundauflage sind Bestandteil der Leistung (Besondere Heilbehandlung: 42,15 €; Besondere Kosten: 10,00 €). Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Ziffern 1- 9, 2000 – 2016, 2018, 2020 und 2065 UV-GOÄ abgerechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG-Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Der Wechsel der Wundauflage und des Behälters, die Behandlung an der Wunde sowie die Neuanlage der Wundauflage, die Untersuchung und Beratung sind Bestandteil der Leistung (Besondere Heilbehandlung: 28,85 €; Besondere Kosten: 10,00 €). Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Ziffern 1 - 9, 2000 – 2016, 2018, 2019 und 2065 UV-GOÄ abgerechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG-Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung kann maximal dreimal in der Kalenderwoche abgerechnet werden.
Weitere Informationen zur UV-GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.