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§ 10 GOÄ – Privatabrechnung ambulante Auslagen | PVS Südwest

Geschrieben von PVS Südwest | 23.6.2021

In der GOÄ ist klar geregelt, wann und welche Auslagen bei einer ambulanten Behandlung berechnet werden können.

Bitte achten Sie bei der Abrechnung ambulanter Auslagen nach § 10 GOÄ darauf, nur die Ist-Kosten, also die Ihnen tatsächlich entstandenen Kosten, in Rechnung zu stellen. Ein Gewinnaufschlag ist demnach nicht zulässig. Dies ist auch in Anbetracht der Mehrwertsteueränderung zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 relevant. Sofern Sie also in dieser Zeit Materialien zu dem verminderten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 Prozent (statt 19 Prozent) eingekauft haben, dürfen Sie auch 2021 ff nur diese Beträge berechnen, sofern Sie noch Materialien aus dem entsprechenden Einkaufsbestand entnehmen.

Die Regelung zur Auslagenberechnung nach § 10 GOÄ gilt für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die liquidationsberechtigten Chefärztinnen und Chefärzte, soweit im Krankenhaus nicht der Sondertarif der Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) zur Anwendung kommt.

In § 10 der GOÄ ist in deren Abs. 2 ein Negativkatalog abschließend aufgeführt. Nicht berechnet werden können die Kosten für

  • Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer usw.

  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie

  • Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben sowie geringwertige Arzneimittel

  • Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula

  • Kosten für die OP-Nutzung

  • Gewebestoffkleber auf Histoacrylbasis (Bsp. Dermabond), Desinfektions- und Reinigungsmittel

Berechenbare Auslagen nach § 10 GOÄ sind zum Beispiel Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit im oben genannten Negativkatalog nicht etwas anderes genannt ist.

Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Auslagen nach § 10 GOÄ neben dem Betrag auch die Art/Bezeichnung der Auslage auf der Rechnung anzugeben ist. Übersteigt der Betrag 25,56 €, ist ein entsprechender Beleg oder sonstiger Nachweis beizufügen. Ansonsten entspricht die Rechnung nicht § 12 der GOÄ und wird demnach auch nicht fällig, muss also zunächst aufgrund formeller Mängel nicht bezahlt werden.

Sie haben weitere Fragen zur Privatabrechnung ambulanter Auslagen gemäß § 10 GOÄ? Die GOÄ-Experten der PVS Südwest stehen Ihnen gerne Rede und Antwort.

Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.