Die bereits im Jahr 2002 veröffentlichte Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer für die Laserbehandlung von Hauterkrankungen führen immer noch zu Unstimmigkeiten in der Abrechnung.
Die Unsicherheiten beziehen sich auf:
die Wahl der GOÄ-Ziffer selbst
die Anzahl der GOÄ-Ziffern pro Sitzung
die Anzahl der GOÄ-Ziffern im Behandlungsfall
die Abrechnung ambulanter Zuschläge
Die GOÄ-Ziffern 2440, 2885, 2886 im Einzelnen:
GOÄ-Ziffer |
Leistung |
Punktwert |
1-fach |
2,3-fach |
3,5-fach |
GOÄ 2440 analog |
Lasertherapie von Teleangiektasen, Warzen und anderen Hautveränderungen |
800 |
46,63 € |
107,25 € |
163,20 € |
GOÄ 2885 analog Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst |
Lasertherapie von Teleangiektasen, Warzen und anderen Hautveränderungen mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² |
1110 |
64,70 € |
148,81 € |
226,45 € |
GOÄ 2886 analog Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst |
Lasertherapie von Teleangiektasen, Warzen und anderen Hautveränderungen mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm² |
2770 |
161,46 € |
371,35 € |
565,10 € |
Ausschlaggebend für die Wahl der korrekten GOÄ-Ziffer ist alleine die Größe der Fläche insgesamt. Bei der Ausdehnung ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine oder mehrere getrennt voneinander liegenden Stellen handelt.
Werden beispielsweise in einer Sitzung Keratosen mit einer Ausdehnung von insgesamt ca. 18 cm² und Warzen auf einer Fläche von 5 cm² behandelt, so ist einmal die GOÄ-Ziffer 2886 analog berechnungsfähig.
Jede der drei Ziffern kann je Sitzung nur einmal berechnet werden. Die analogen GOÄ-Ziffern 2440, 2885 und 2886 sind für die Behandlung in einer Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Die Anzahl der Abrechnung der jeweiligen GOÄ-Ziffern wurde auf "bis zu dreimal im Behandlungsfall" eingeschränkt. Der zusätzliche Zeitaufwand für eine vierte Behandlung kann über eine angemessene Erhöhung des Faktors der berechneten GOÄ-Nummer abgebildet werden.
Ambulante Operations-Zuschläge können berechnet werden für „.. die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) …“ (Abs. 1 GOÄ Kapitel VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen).
Im Falle der Laserbehandlung dürfte dies insbesondere auf die wiederverwendeten Geräte sowie Materialien für Behandlungen unter sterilen Kautelen zutreffen. Häufig werden die Behandlungen in speziell ausgestatten Eingriffsräumen durchgeführt, so dass die Kriterien für die Berechnung des Zuschlags unseres Erachtens damit erfüllt wären.
Der Zuschlag GOÄ-Ziffer 441 für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, hingegen, kann aufgrund der bereits in des Leistungslegende beschriebene Leistungsbestandteils der Laserbehandlung nicht berechnet werden.
Allerdings wurde bei der Wahl der Analogabgriffe nicht berücksichtigt, dass lediglich die GOÄ-Ziffer 2440 in der Liste der zuschlagsberechtigen Gebührennummern aufgeführt ist. Bei ambulanter Durchführung kann dieser Umstand dazu führen, dass eine behandelte Fläche von bis zu 7cm² höher abgerechnet werden kann, als wenn eine größere Fläche bis zu 21cm² behandelt wurde.
Beispiel 1:
Laserbehandlung 15 cm2
Analog GOÄ Nr. 2885 |
2,3-fach |
= 148,81 € |
Beispiel 2:
Laserbehandlung 6 cm2
Analog GOÄ Nr. 2440 |
2,3-fach |
= 107,25 € |
GOÄ Nr. 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen |
= 75,77 € |
|
Honorar |
= 183,02 € |
Auch wenn die bisherige Abrechnungsempfehlung entschieden zur Verbesserung der Kostensituation beigetragen hat, ist dennoch Kritik berechtigt, da keine Unterscheidung der unterschiedlichen Laserverfahren berücksichtigt wurde. Es kommt daher immer wieder zu Streitigkeiten, wenn die Anzahl von drei Behandlungen aus medizinisch sinnvollen Gründen überschritten wird.
Diese wurde nun von Seiten der BÄK in einem GOÄ-Ratgeber (Deutsches Ärzteblatt | Jg. 120 | Heft 11 | 17. März 2023) zumindest für die Behandlung mittels Excimer-Laser konkretisiert. Dort heißt es, dass z.B. bei der Behandlung von Psoriasis vulgaris durchaus bis zu 15 Sitzungen innerhalb von 3 Monaten notwendig sein können, für die eine Begrenzung auf dreimal im Behandlungsfall dann nicht sachgerecht sei.
Allerdings wird die erneute Abrechnungsempfehlung im Falle der Anwendung des Excimer-Lasers auf die Gebührenziffer 2440 analog eingeschränkt, so dass die Abbildung der Ausdehnung nicht über eine andere Ziffer, sondern nunmehr über den Steigerungssatz abzubilden ist. Außerdem wird die zusätzliche Abrechnung des ambulanten Zuschlages mit der Begründung, dass es sich nicht um eine ambulante Operation handele, abgelehnt.
Zur Abgrenzung und Transparenz in der Abrechnung bietet es sich an, zwei unterschiedliche Varianten der Leistungsziffern im Abrechnungssystem zu hinterlegen:
Variante 1:
2440 Laserbehandlung von Hautveränderungen (bis zu 7 cm²), analog operative Entfernung eines Naevus flammeus (vgl. o.g. Tabelle)
Regel:
- nur einmal je Sitzung
- nur dreimal im Behandlungsfall
- plus Zuschlag 444
- daneben nicht 441
- 7 – 21cm² GOÄ-Ziffer 2885 analog
- bei insgesamt mehr als 21cm² Ziffer 2886 analog berechnen
Variante 2:
2440 Excimer-Lasertherapie von Hautveränderungen, analog operative Entfernung eines Naevus flammeus
Regel:
- nur einmal je Sitzung
- keine Einschränkung der Anzahl im Behandlungsfall
- daneben nicht 441 und 444
- Faktorsteigerung möglich bei erhöhtem Zeitaufwand durch große Ausdehnung der zu bestrahlenden Fläche
Weitere Informationen zur GOÄ-Abrechnung in der Dermatologie finden Sie auf unserer Website.