Dem langjährigen Streit um die GOÄ-Abrechnung der ärztlichen Leichenschau wurde endlich ein Ende gesetzt und in der „Fünften Änderungsverordnung der Gebührenordnung für Ärzte“ berücksichtigt.
Damit gelten ab 01.01.2020 folgende neue Gebührennummern:
GOÄ-Ziffer |
Leistung |
Punktzahl |
Betrag |
100 |
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau). |
1896 |
110,51 € |
100
|
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
1138 |
66,31 € |
101 |
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). |
2844 |
165,77 € |
101 |
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
1706 |
99,46 € |
102 |
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten). |
474 |
27,63 € |
Die Leistungen sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar!
Die bisherigen Leistungen nach den Nummern 102 bis 107 werden unverändert als Leistungen nach den Nummern 106 bis 109 übernommen.
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Um den Vorgaben des Verordnungsgebers gerecht zu werden, empfehlen wir folgende Umsetzung der Leistungslegenden:
Nr.100 GOÄ = 110,51 €
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese.
(Dauer mind. 20 Min.)
Abrechnungsregel:
Zuschläge F oder G und H möglich
daneben nicht Ziffern 48 - 52
daneben nicht Ziffer 4
nicht neben Ziffer 101
Nr. 100 GOÄ bei weniger als 20 Min. Dauer (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 66,31 €
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 10 Min.)
Abrechnungsregel: wie oben
Nr. 101 GOÄ = 165,77 €
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 40 Min.)
Abrechnungsregel:
Zuschläge F oder G und H möglich
daneben nicht Ziffern 48 - 52
daneben nicht Ziffer 4
nicht neben Ziffer 100
Nr. 101 GOÄ bei weniger als 40 Min. (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 99,46 €
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese
(Dauer mind. 20 Min.)
Abrechnungsregel: wie oben
Nr. 102 GOÄ = 27,63 €
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 100 GOÄ oder 101 GOÄ bei unbekannter Leiche und/oder bei besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mind. 10 Min.)
Abrechnungsregel:
daneben nicht Ziffern 48 – 52
daneben nicht Ziffer 4
nur neben den Ziffern 100 oder 101
Anmerkung:
Die Angabe der geforderten Mindestdauer ist obligater Bestandteil der Leistungslegende.
Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.