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GOÄ 100 und GOÄ 101: Neuregelung der GOÄ Leichenschau

Geschrieben von PVS Südwest | 4.12.2019

Dem langjährigen Streit um die GOÄ-Abrechnung der ärztlichen Leichenschau wurde endlich ein Ende gesetzt und in der „Fünften Änderungsverordnung der Gebührenordnung für Ärzte“ berücksichtigt.

Damit gelten ab 01.01.2020 folgende neue Gebührennummern:

GOÄ-Ziffer

Leistung

Punktzahl

Betrag

100

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).

1896

110,51 €

100

 

Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.

1138

66,31 €

101

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau).

2844

165,77 €

101

Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.

1706

99,46 €

102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten).

474

27,63 €

 

Die Leistungen sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar!

Die bisherigen Leistungen nach den Nummern 102 bis 107 werden unverändert als Leistungen nach den Nummern 106 bis 109 übernommen.

Neuregelung der Allgemeinen Bestimmungen Kapitel B VII. Todesfeststellung


  1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.

  2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.

  3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.

  4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Um den Vorgaben des Verordnungsgebers gerecht zu werden, empfehlen wir folgende Umsetzung der Leistungslegenden:

Nr.100 GOÄ = 110,51 €

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese.

(Dauer mind. 20 Min.)

Abrechnungsregel:

  • Zuschläge F oder G und H möglich

  • daneben nicht Ziffern 48 - 52

  • daneben nicht Ziffer 4

  • nicht neben Ziffer 101

 

Nr. 100 GOÄ bei weniger als 20 Min. Dauer (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 66,31 €

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese

(Dauer mind. 10 Min.)

Abrechnungsregel: wie oben

 

Nr. 101 GOÄ = 165,77 €

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl. Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese

(Dauer mind. 40 Min.)

Abrechnungsregel:

  • Zuschläge F oder G und H möglich

  • daneben nicht Ziffern 48 - 52

  • daneben nicht Ziffer 4

  • nicht neben Ziffer 100

 

Nr. 101 GOÄ bei weniger als 40 Min. (ohne Aufsuchen) 60 % der Gebühr = 99,46 €

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. einschl.  Aufsuchen, Aktenstudium und Fremdanamnese

(Dauer mind. 20 Min.)

Abrechnungsregel: wie oben

 

Nr. 102 GOÄ = 27,63 €

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 100 GOÄ oder 101 GOÄ bei unbekannter Leiche und/oder bei besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mind. 10 Min.)

Abrechnungsregel:

  • daneben nicht Ziffern 48 – 52

  • daneben nicht Ziffer 4

  • nur neben den Ziffern 100 oder 101

 

Anmerkung:

Die Angabe der geforderten Mindestdauer ist obligater Bestandteil der Leistungslegende.

 

 

Weitere Informationen zur GOÄ Abrechnung finden Sie auf unserer Website.