Die GOÄ Ziffer 7 steht wie GOÄ Ziffer 6 für eine vollständigen Untersuchung eines Organsystems. Die Unterscheidung der beiden Ziffern liegt im Organ selbst.
Während die GOÄ Ziffer 6 bei der Untersuchung der Augen, des gesamten HNO-Bereichs, des stomatognathen Systems, der Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern einschl. der Prostata) sowie des Gefäßstatus abzurechnen ist, wird die GOÄ Ziffer 7 bei der vollständigen Untersuchung des gesamten Hautorgans, der Stütz- und Bewegungsorgane, aller Brustorgane, aller Bauchorgane und des gesamten weiblichen Genitaltrakts (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitender Harnwege) abgerechnet.
Damit kann man sagen, dass Ziffer 7 die Untersuchungsleistung für die Fachbereiche Dermatologie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Anästhesie und Gynäkologie ist.
Die GOÄ Ziffer 7 bezeichnet laut Gebührenordnung eine „vollständige körperliche Untersuchung“. Das bedeutet, dass sie bei Untersuchung nur eines Teils der geforderten Untersuchung, beispielsweise „nur“ Abhören der Lunge, nicht abgerechnet werden kann.
Die Bewertung der Ziffer liegt mit 160 Punkten um mehr als ein Drittel höher als Ziffer 6, die mit 100 Punkten sich nur um 20 Punkte von Ziffer 5 (80 Punkte) unterscheidet
Um die GOÄ Ziffer 7 abrechnen zu können muss der Arzt die nachfolgend aufgelistete Untersuchung vollständig ausführen:
Untersuchung der Haut: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbare Schleimhäute, ggf. einschl. Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel
Untersuchung des Stütz- und Bewegungsorgans: Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke (wobei hier alle großen Gelenke gemeint sind) und der Wirbelsäule einschl. Prüfung der Reflexe
Untersuchung der Brustorgane: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Messung des Blutdrucks
Untersuchung der Bauchorgane: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschl. palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager
Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms ggf. die Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs. Der Zusatz ggf. bedeutet, dass die Leistung nicht durchgeführt werden muss, jedoch bei Durchführung nicht extra abgerechnet werden kann.
Sie dürfen die GOÄ Ziffer 7 nicht mehrmals während eines Arzt-Patienten-Kontaktes abrechnen, selbst wenn Sie mehrere der oben genannten Organsysteme untersuchen. Sollte es jedoch aus medizinischen Gründen notwendig sein, dass eine ärztliche Konsultation mehrfach an einem Tag notwendig ist, kann Ziffer 7 jeweils mit Angabe der Uhrzeit abgerechnet werden.
Wird die Leistung nach Ziffer 7 zu einer „Unzeit“ erbracht, können die Zuschläge A – D. berechnet werden. Bei der Untersuchung eines Kindes bis zum vollendeten vierten Lebensjahr kann zudem der Zuschlag K1 berechnet werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den Beträgen der Zuschläge um Festbeträge handelt, die nicht gesteigert werden können.
Zuschlag A: Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden (nicht neben den Zuschlägen B, C und D anzusetzen)
Zuschlag B: Leistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbracht wurden
Zuschlag C: Leistungen, die zwischen 22 und 6 Uhr erbracht wurden (nicht neben dem Zuschlag B anzusetzen)
Zuschlag D: Leistungen, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht wurden
Zuschlag K1: gilt bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr zusätzlich zu Untersuchungen nach den GOÄ Ziffern 5, 6, 7 oder 8
Folgende Ziffern sind im Zusammenhang mit der GOÄ 7 Ausschlussziffern: GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 8, GOÄ 23, GOÄ 24, GOÄ 25, GOÄ 26, GOÄ 27, GOÄ 28, GOÄ 29, GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 61, GOÄ 435, GOÄ 448, GOÄ 449, GOÄ 600, GOÄ 601, GOÄ 1203, GOÄ 1204, GOÄ 1228, GOÄ 1240, GOÄ 1400, GOÄ 1401, GOÄ 1414.
Die GOÄ-Ziffer 7 kann mit einer entsprechenden Begründung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Die Begründung muss dabei nachvollziehbar erläutern, dass und wieso ein Mehraufwand bei der Untersuchung entstanden ist.
Der Gebührensatz bemisst sich wie bei allen ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0fachen und dem 3,5fachem Satz, wobei der 2,3fache Satz als Mittelwert anzusehen ist.
GOÄ-Ziffer |
Leistung |
1 fach |
2,3 fach |
3,5 fach |
GOÄ 7 |
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation |
9,33 € |
21,45 € |
32,64 € |
Wird über dem 2,3fachen Satz abgerechnet, also zwischen 2,4 und 3,5, muss eine Begründung angegeben werden.
Eine Steigerung kann vorgenommen werden, wenn der Aufwand der Untersuchung erheblich erschwert ist aufgrund bestimmter Umstände wie Immobilität, Adipositas oder schmerzbedingte Abwehrhaltung, aber auch wenn z.B. zusätzlich in einem anderen Organgebiet untersucht wird (Bspw. Ödeme / Schwellung der Beine neben der Untersuchung der Brustorgane)
Werden die vorgenannten Tipps und Hinweise zur GOÄ Ziffer 7 im Praxisalltag beachtet, gelingt ihre Abrechnung in der Regel. Bei weiteren Fragen oder Sonderfällen steht Ihnen Ihre PVS Südwest selbstverständlich immer zur Seite.
Sie können die GOÄ-Ziffer 7 mit jeder anderen Ziffern kombinieren, die nicht bei den Ausschlussziffern aufgeführt sind.
Nein. Ein Organsystem muss vollständig untersucht worden sein. Prüfen Sie in Grenzfällen, ob die GOÄ 7 greift, oder Sie vielleicht doch die GOÄ Ziffer 5 oder 6 abrechnen sollten. Auch eine Bewertung des Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 könnte denkbar sein.
Ja. Allerdings ist zu beachten, dass Ziffer 1 im Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden darf, sofern neben den beiden Ziffern Leistungen ab Kapitel C abgerechnet werden. Die Ziffern 1 und 7 alleine können mehrfach im Behandlungsfall berechnet werden. Beachten Sie nur immer, dass Sie – wie bereits oben beschrieben – die GOÄ Ziffer 7 nur einmal je Sitzung abrechnen dürfen.
Nein. Die Untersuchungsziffern 5, 6, 7 und 8 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Wenn über die Untersuchung eines vollständigen Organsystems eine zusätzliche symptombezogen Untersuchung in einem andern Organsystem vorgenommen wird, kann eben mit dieser Begründung eine Überschreitung des Regelsatzes von 2,3 begründet werden.
Eine Dokumentation der Untersuchungsbefunde ist grundsätzlich notwendig. Der Zusatz „ggf. einschl. Dokumentation“ in der Leistungslegende deutet nur darauf hin, dass die Dokumentation nicht extra abgerechnet werden kann.
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.