Wie die Ziffern GOÄ 1 und GOÄ 3 gehört auch die Ziffer GOÄ 34 zu den allgemeinen Beratungsleistungen. Allerdings sind bei ihr besondere Voraussetzungen für die Abrechnung zu beachten; sie ist mitunter auch eine „spezielle“ Beratungsleistung. Deshalb kommt es bei ihr häufig zu Verwirrungen und Problemen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dies gezielt vermeiden und die GOÄ Ziffer 34 immer richtig abrechnen.
Die GOÄ Ziffer 34 bezeichnet im Kern folgende Leistung: die "Erörterung (Dauer minestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen". Ihre Punktzahl beträgt 300.
Die Erörterung der Auswirkungen einer lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Krankheit im Rahmen der GOÄ 34 hat für eine richtige Abrechnung in einem mindestens 20-minütigem Patientengespräch stattzufinden. Sie erfordert dabei zwingend einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt und kann also nicht telefonisch durchgeführt werden. Die GOÄ Ziffer 34 abrechnen können sowohl Hausärzte als auch Fachärzte aller Gebietsgruppen.
Besonders wichtig für die richtige Abrechnung der GOÄ 34 ist der in der Beschreibung festgelegte „unmittelbare Zusammenhang mit der Feststellung einer gravierenden Erkrankung“. Dieser Punkt sowie die unten ebenfalls detailliert diskutierte Frage, was eine „nachhaltig lebensverändernde Erkrankung“ ist, führen in der Regel zu den meisten Problemen bei der Abrechnung.
Grundsätzlich gilt: Ein „unmittelbarer Zusammenhang“ besteht nur dann, wenn das Patientengespräch tatsächlich im Rahmen der Mitteilung der ersten Diagnose einer entsprechenden Erkrankung (siehe die Listen unten) durchgeführt wird, oder wenn eine Erkrankung sich erheblich verschlimmert hat. Ebenfalls besteht ein solcher Zusammenhang, wenn das Gespräch die in der Ziffer bezeichnete „Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken“ zum Gegenstand hat. Auch dazu finden Sie im weiteren Verlauf zusätzliche Informationen.
Um die Anwendbarkeit der GOÄ 34 richtig zu beurteilen, ist es unabdingbar, die Krankheitsbilder zu kennen, die als „nachhaltig lebensverändernd“ und „lebensbedrohlich“ gelten. Unter die nachhaltig lebensverändernden Erkrankungen fallen:
Diabetes mellitus
Beginnende Demenz und Alzheimer
Asthma bronchiale
Depressionen
Chronische Hepatitis
COPD
Schwere Unfallverletzungen
Alle Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
Außerdem gelten einige Erkrankungen ab einem bestimmten Schweregrad als nachhaltig lebensverändernd, etwa allergologische Krankheitsbilder. Hier kommt es aufgrund des Interpretationsspielraums der GOÄ34 ebenfalls häufig zu Problemen und Falschabrechnungen. Achten Sie in solchen Fällen darauf, gravierende Auswirkungen auf die Lebensqualität im Gespräch und in der Dokumentation adäquat zu beschreiben. Auch ist es bei allen nachhaltig lebensverändernden Erkrankungen wichtig für die Abrechnung, Bezugspersonen in die Leistungslegende mit einzubeziehen.
Unter die lebensbedrohenden Erkrankungen im Sinne der GOÄ Ziffer 34 fallen:
Karzinome/Malignome
Herzinfarkt
Leukämie
Morbus Hodgkin
Niereninsuffizienz
AIDS
Hinzu kommen noch Risikofaktoren, die erfahrungsgemäß mit einer deutlichen Lebensverkürzung einhergehen. Auch sie erfüllen die Bedingungen der GOÄ Ziffer 34. Einige Beispiele für solche Faktoren sind:
HIV-Infektion
Schwere arterielle Hypertonie
Schwere Hypercholesterinämie
Für die Abrechnung der GOÄ Ziffer 34 ist es wie bereits erwähnt immer empfehlenswert, das Patientengespräch zu dokumentieren. Insbesondere gilt dies für präoperative Aufklärungsgespräche, da die Ziffer auch die Planung und die Risikoabwägung von lebensbedrohlichen oder lebensverändernden Erkrankungen mit einschließt. In letzterem Fall ist entscheidend, dass es sich um eine Erkrankung handeln muss, die auch nach einer Operation noch als lebensverändernd anzusehen ist – also eine Änderung der Lebensweise nach sich zieht. Darunter fallen in der Regel (Teil-)Resektionen von Organen, Operationen von komplizierten Frakturen, Bypass-Operationen, Amputationen oder die Implantation von Prothesen.
Sobald Grenzbereiche der genannten Kriterien erreicht werden, gibt es Einschränkungen bei der Abrechnung bzw. ist diese bei Beihilfen oder Krankenkassen nicht immer möglich. Es gibt jedoch keinen Grund zur Verunsicherung: Die GOÄ Ziffer 34 ist berechnungsfähig, wenn die Feststellung einer unter die Bedingungen fallende Erkrankung oder eine erhebliche Verschlimmerung einer derartigen Erkrankung Gegenstand des Gespräches war.
Erläutern Sie zur Sicherheit am besten auf der Rechnung, dass es sich um eine solche Erkrankung handelt und warum diese aus Ihrer Sicht nachhaltig verändernd oder lebensbedrohlich war oder ist. Es empfiehlt sich zudem konkret anzugeben, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Verschlimmerung handelt. Denn die GOÄ 34 ist eben nur bei der ersten Diagnose einer in Frage kommenden Erkrankung oder bei der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer solchen berechnungsfähig.
Die GOÄ Ziffer 34 ist alle sechs Monate bis zu zweimal abrechenbar. Wann sie innerhalb dieses Zeitraums abgerechnet wird, ist nicht relevant: Man kann sie zweimal innerhalb einer Woche oder eines Monats abrechnen – danach aber wieder erst nach sechs Monaten.
Längere ärztliche Gespräche ohne die genannten Voraussetzungen können nicht mit der Nr. 34 abgerechnet werden – auch nicht analog. Zur Analog-Abrechnung sollten Sie die GOÄ Ziffer Nummer 1 oder eine der folgenden Ziffern verwenden und diese gegebenenfalls steigern.
Sofern im Zusammenhang mit der ausführlichen Erörterung im oben genannten Sinne weitere Leistungen erbracht werden, ist die Abrechnung dieser Leistungen unter Beachtung der unten genannten Ausschlüsse, die auch Gesprächsleistungen beinhalten, möglich. Zu beachten ist wiederum, dass der zeitliche Aufwand der übrigen Leistungen nicht in der 20 minütigen Beratungsleistungen der Ziffer 34 enthalten ist, sondern zusätzlich zur Beratung erbracht wird.
1, 3, 4, 15, 20-22, 30, 31, 435, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 887
Wie im obigen Abschnitt zur analogen Abrechnung der GOÄ 34 bereits erwähnt, kann die GOÄ 1 analog abgerechnet werden – und ist dann besser zu steigern. Die Sätze der GOÄ 34 lauten wie folgt:
GOÄ-Ziffer |
Leistung |
1 fach |
2,3 fach |
3,5 fach |
GOÄ 34 |
Erörterung (mind. 20 Minuten) |
17,49 € |
40,22 € |
61,20 € |
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.