Die Mehrdeutigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ hat wiederholt zu Verfahren wegen Abrechnungsbetrug geführt, wenn ein Arzt die Untersuchung von Proben unter Zuhilfenahme eines Labors als eigene Laborleistungen des Abschnitts M III ("Speziallabor") abrechnete. Diesem Automatismus hat das OLG Düsseldorf jetzt eindeutig widersprochen.
Laut Urteil des OLG vom 20. Januar 2017 – III-1 Ws 482/15 – erfüllt sich der Tatbestand des Abrechnungsbetrugs nur dann, wenn sich die in der GOÄ geforderte "Mitwirkung" des Arztes auf die bloße Probenversendung an das Labor und die anschließende Entgegennahme des Analysebefundes beschränkt. Erfolgt jedoch auch die medizinische Validation der Ergebnisse durch den anweisenden Arzt, ist die Privatliquidation im Rahmen der Auslegung des GOÄ § 4 Abs. 2 vertretbar.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt, der selbst nicht über den Fachkundennachweis "Labordiagnostik" verfügt, für die Erbringung von Speziallaborleistungen mit einer "Apparategemeinschaft" zusammengearbeitet. Dabei wurden die Proben den Patienten in der Arztpraxis entnommen und auch bereits zentrifugiert. Der Arzt begutachtete dann die Proberöhrchen und veranlasste, dass ein Barcode aufgeklebt und eine Anforderungskarte ausgefüllt wurde, aus der sich die durchzuführenden Untersuchungen ergaben. Im Labor erfolgten schließlich die weitgehend automatische Untersuchung der Proben im sog. Black-Box-Verfahren und die Übermittlung der Ergebnisse an den Arzt.
Während der Arzt die Laborleistungen nach GOÄ Abschnitt M III gegenüber seinen Privatpatienten abrechnete, stellte ihm die Apparategemeinschaft aufgrund des hohen Automatisierungsanteils ihrer Leistungen deutlich geringere Kosten in Rechnung. Diese Praxis hat das OLG nun bestätigt und den Vorwurf der unwahren Tatsachenäußerung im Sinne der Betrugsvorschriften zurückgewiesen.
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