• 24.10.2023

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

Verjährung ärztlicher Honoraransprüche

Die ärztliche Vergütung wird nach § 12 Absatz 1 GOÄ fällig, wenn Sie Ihrer Patientin oder Ihrem Patienten eine Rechnung (Privatliquidation) stellen. Erstellen Sie die Rechnung nicht zeitnah zur Behandlung, droht die Verwirkung. Zahlt der Patient nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist, droht die Verjährung. Die Konsequenz: Sie erhalten keinen Lohn für Ihre Arbeit. Was können Sie dagegen tun?

Die PVS empfiehlt:

  • stellen Sie Ihre Privatliquidation möglichst zeitnah nach Abschluss der Behandlung

  • bei längeren Behandlungen, ziehen Sie in Erwägung eine Zwischenrechnung zu stellen

  • überdenken Sie Quartalsabrechnungen. Bei der Privatabrechnung sorgt sie lediglich dafür, dass Sie monatelang Ihr Honorar im Praxiscomputer horten, aber auf Ihrem Bankkonto kein Geld eingeht


Die Vorteile einer zeitnahen Privatliquidation liegen auf der Hand:

  • verbesserte Liquidität Ihrer Praxis

  • Entlastung Ihrer Organisation, die bei der Leistungsdokumentation einfach weniger Rechercheaufwand betreiben muss, als wenn sie sich Monate später noch einmal um längst abgeschlossene Behandlungen kümmern muss

  • höhere Akzeptanz der Rechnung bei Ihren Patienten, weil diese sich i.d.R. noch sehr gut an Ihre Behandlung erinnern können

 

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Verwirkung der Privatliquidation

Mit der zeitnahen Leistungsabrechnung vermeiden Sie die „Verwirkung“ Ihrer ärztlichen Honorarforderung. Immer häufiger sind Patientinnen und Patienten nicht mehr gewillt, die Privatliquidation zu bezahlen, wenn sie sich kaum noch an die Behandlung erinnern können, da Leistungserbringung und Rechnungsstellung sehr weit auseinanderliegen.

Bevor Ihr Anspruch verwirkt, muss zwar deutlich mehr passieren, als einfach nur „Zeit vergehen“, auch die Umstände werden natürlich berücksichtigt. Die aktuelle Rechtsprechung ist hier leider nicht eindeutig.

Am einfachsten ist es jedoch, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen.


Verjährung der Privatliquidation

Sobald die Privatliquidation erstellt wurde, unterliegen ärztliche Honorarforderungen einer 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.

Das bedeutet: bei Rechnungen, die in 2020 gestellt wurden und bis zum 31.12.2023 nicht bezahlt wurden, kann der Patient sich auf die Verjährung berufen. Damit verlieren Sie zwar nicht Ihren Anspruch auf ihr Honorar, aber Sie haben keine Möglichkeit mehr, Ihren Anspruch vor Gericht durchzusetzen

 

Verhinderung der Verjährung der Privatliquidation

Der Eintritt der Verjährung der Privatliquidation kann verhindert werden u.a. indem:

  • Sie den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend machen

  • dem Patienten im Falle der Klage oder des Mahnbescheides diese/dieser vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wurde

Spätestens im Laufe der Monate November und Dezember 2023 müssen Sie für Ihre Honorarrechnungen aus dem Jahre 2020 selbst einen Mahnbescheid beantragen bzw. Klage erheben

Die gute Nachricht für die KundInnen der PVS Südwest: Das übernimmt natürlich die PVS Südwest für Sie.


Zusammenfassung

  • Tipp 1: Stellen Sie Ihre Privatrechnungen zeitnah zur Behandlung. Neben den Vorteilen einer kontinuierlichen Liquidität und einer optimierten Praxisorganisation, laufen Sie nicht Gefahr den Anspruch auf Ihr ärztliches Honorar zu verwirken.

  • Tipp 2: Überprüfen Sie, ob alle Behandlungen in Ihrem System zur Abrechnung gebracht wurden. Wägen Sie jedoch ab, ob die mögliche Verärgerung der Privatpatienten in einem akzeptablen Verhältnis zu einem möglichen Ertrag steht. Berücksichtigen Sie, dass vor dem Hintergrund der unklaren Rechtsprechung, Ihr Anspruch verwirkt sein könnte.

  • Tipp 3: Überprüfen Sie deutlich vor Ablauf der Verjährungsfrist, ob Forderungen vorliegen für die Sie einen Mahnbescheid bzw. Klage erheben möchten.

 

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