Die Entnahme und Aufbereitung des Abstrichs kann mit der Gebührennummer 298 abgerechnet werden. Sofern zusätzlich zum Rachenabstrich ein Nasenabstrich abgenommen wird, kann die Ziffer mit Angabe der Entnahmestelle zweimal berechnet werden.
Unseres Erachtens können aufgrund der aufwändigen Schutzmaßnahmen sämtliche Leistungen (Beratung, Untersuchung, Blutentnahme, Hausbesuch etc.) mit eben dieser Begründung mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden.
Zudem können die Auslagen für Einmalmaterial wie Schutzkittel und FFP-Maske abgerechnet werden. Handschuhe und einfache Mundschutzmasken fallen dagegen unter das nicht berechnungsfähige Kleinmaterial.
Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.