• 5.4.2022

  • Ein Beitrag von PVS Südwest

GOÄ Abrechnung für telemedizinische Leistungen

Telemedizinische Leistungen rund um Videosprechstunde und Telemonitoring sind bereits in vielen Fällen GOÄ-konform abrechenbar.

Maßgeblich für die GOÄ-Abrechnung telemedizinischer Leistungen sind die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband sowie den Kostenträgern des Bundes und der Länder. Die folgenden Darstellungen berücksichtigen den konsolodierten Stand zum 01.01.2022 und werden ständig aktualisiert.

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GOÄ-Abrechnung Videosprechstunde

Für die ärztliche Beratung im Rahmen von Videosprechstunden gilt generell, was auch für den telefonischen Arzt-Patientenkontakt gilt. Auf einen Analog-Ansatz sollte verzichtet werden.

Falls dies medizinisch vertretbar ist, kann darüber hinaus auch eine symptombezogene Untersuchung gemäß GOÄ Ziffer 5 im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Hier empfiehlt die BÄK den analogen Ansatz.

Hinweis: Wie bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt können auch bei der Videosprechstunde die Zuschläge A bis D und K1 angesetzt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Steigerungen über den Faktor 2,3 hinaus sind hier dagegen generell problematisch und sollten höchstens im Rahmen einer die normale Gesprächsdauer deutlich überschreitenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 gut begründet angesetzt werden.

GOÄ-Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

1

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung

80

10,72 €

3

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung

150

20,10 €

5A

Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung

80

10,72 €

1A

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Hinweis: Chat und SMS ausgeschlossen)

80

10,72 €

2A

Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch Medizinische Fachangestellte (Hinweis: Chat und SMS ausgeschlossen)

30

3,15 €


GOÄ-Abrechnung Telekonsil, DiGA etc.

 

GOÄ-Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

60

Vorstellung von Patienten oder Beratung über Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

120

16,09 €

60A

Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich)

120

16,09 €

70A

Erstellung, Aktualisierung, ggf. elektr. Übersendung eines Medikationsplans

40

5,36 €

76A

Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen

70

9,38 €


GOÄ-Abrechnung Telemonitoring Herzinsuffizienz

Für den Einsatz des Telemonitorings bei der Indikation Herzinsuffizienz gilt der Nutzen inzwischen so gut belegt, dass der erweiterte Gebührenausschuss mit Wirkung vom 01.01.2022 die Aufnahme der entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Erweiterten Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen hat.

Die Bundesärztekammer hat jetzt dazu parallele Abrechnungsmpfehlungen für privatärztliche Leistungen herausgegeben. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei um selbständige Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, so dass eine Analogberechnung nach § 6 GOÄ gegeben ist.

GOÄ-Ziffer

Leistungsbeschreibung

Punkte

Wert

33A

Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

300

40,22 €

60A

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt

120

16,09 €

653A

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz.

Anmerkung: Die Leistung ist einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.

253

26,54 €

661A

Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie, wenn die Daten über eine größere Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus).

530

55,61 €

661A

Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz.

Anmerkung: Die Leistung ist einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.

530

55,61 €


 

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Weitere Informationen zur Anwendung der GOÄ in der Privatabrechnung finden Sie auf unserer Website.

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Laborleistungen in der eigenen Praxis abrechnen

Der Blick der GOÄ auf Laborleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis ist nicht mehr zeitgemäß. Trotzdem gilt es, mit der Situation umzugehen.